
Samstag den 25. Mũrz 1876. 41. Jahrgang. M. 7. 
Dr. 3. A. Feuffert 
Plätter für Kechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
In halt: Abendlungen über —W— 4 Iblonn 5 "#% Strasgesetzbuches für das 
usche Rel- der in 8 t. 6 enthallenen Uebersicht der 
rs eichielchi Etischrzdungen 
Abhandlungen über Theil I Abschnitt 5 des Straf- 
gesetzbuches für das deutsche Reich. 
III. Ideale (formoale oder simultane) 
Konkurrenz. .. 
Eine wirkliche Konkurrenz von Dellkten ist nur 
dann vorhanden, wenn mehrere selbstständige Straf- 
thaten zusammentreffen; es ist daher eine solche 
Konkurrenz nicht gegeben, wenn eine und dieselbe 
Handlung nur nach verschiedenen Betrachtnahmen 
unter verschiedene strafgesetzliche Bestimmungen sub- 
sumirt werden kann, z. B. Nothzucht oder Ehebruch 
mit nahen Verwandten oder Verschwägerten (F. 177 
bzhgsw. 172 mit §. 173), Untreue eines Vormun- 
deß durch Unterschlagung von Mündelgeldern (F. 246 
mit §. 266 Z. 1), Mord an einer Person, um 
sie zu berauben, und ihre Beraubung (§S. 211 mit 
§. 251). Solches ist vielmehr nur eine Konkurrenz 
von Strafen oder von kriminellen Gesichts-= 
punkten, welche jedoch vom Gesetzgeber nicht un- 
berücksichtigt gelassen werden konnte, da die Straf- 
barkeit des Thäters durch sein gesammtes Han- 
deln nach allen strafrechtlichen Beziehungen desselben 
bedingt wird. Man begegnet dieser blos formalen 
Konkurrenz viel häufiger im römischen als im heuti- 
gen Strafrechte, weil dort die einzelnen Delikte be- 
Neue Folge XXI. Band.