
98 Zu Theil 1 Abschn. 5 des NStGB. 
grifflich nicht so scharf gesondert erscheinen, als hier, 
und wurde in solchen Fällen durch die accusatio 
nach der Einen lex gemäß des obersten Funda- 
mentalsatzes des römischen Strafrechtes: „non bis 
in ideme das crimen lediglich konsumirt, während 
das neuere, insbesondere unser deutsches Strafrecht, 
von der Regel ausgeht, bei Betrachtung der Hand- 
lung im Ganzen alle kriminellen Gesichtspunkte nicht 
blos zum Schuldausspruche zu bringen sondern auch 
durch Strafe möglichst zu treffen, bei diesem Be- 
streben aber auch die bezügliche Lehre mit so feinen 
Linien zeichnet, daß die Unterscheidung der Grenzen, 
besonders zwischen ideeller und realer Konkurrenz, 
nicht selten eine schwierige wird. 
Das RöteB. behandelt diese uneigentliche 
Konkurrenz aubschließend in §. 7 3. im Gegensatze 
zu §. 74, welcher die eigentliche, wahre Konkurrenz 
zum Gegenstande hat und das Zusammentreffen 
mehrerer selbstständiger Handlungen erfordert, dem 
entgegen S. 73 überall voraussetzt, daß nur eine 
und dieselbe, oder — was nach der Terminolo= 
gie des RSt GB. gleichbedeutend ist — nur Eine 
selbstständige Handlung vorliege, sonach Einheit 
der Handlung verbunden mit Einheit des 
verbrechersschen Willens in ihren mehr- 
fachen Beziehungen zu verschiedenen Straf- 
gesetzen vorherrsche. Was wir hiebei unter „selbst- 
ständiger Handlung“ im Sinne des RSt GB. ver- 
stehen, deren richtiger Begriff bei der formalen wie 
bei der materialen Konkurrenz von höchster Beden- 
tung erscheint, wurde berelts in der vorausßgegange- 
nen Abhandlung II näher erörtert, weshalb dieselbe 
hier lediglich in Bezug genommen wird, soweit 
es nicht das Verständniß erfordert, im Einzelnen 
kurz darauf zurückzukommen, und soll hier blos noch 
auf das besonders hingewiesen werden, daß schon 
die Benennung „ideale“ Konkurrenz jene Fälle be-