
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 99 
grifflich ausscheide, wo — wie bei dem früheren 
Beispiele einer je selbstständig gewollten Mißhand- 
lung zweier Personen durch Einen Schlag — mehrere 
selbstständige Delikte, dort zwei körperliche Miß- 
handlungen, keineswegs blos in der Idee sondern 
in reeller Wirklichkeit gegeben sind. 
Entw. §. 71; Motive 78; Sten. Ber. 239; 
Oppenhoff, Komm. 164 N.1; Schwarze 
I. c. 293 ff.; Rüdorff I. c. 216, 219. 
Nach Feuerbach's Anm. zum bayr. StGB. 
v. J. 1813 Bd. 1 S. 256 ff., welcher die ideale 
Konkurrenz als die von einem Thäter in einer und 
derselben Handlung zugleich bethätigte Begehung 
mehrerer Verbrechen oder Vergehen definirt, während 
eine solche Definition in Uebereinstimmung mit der 
Fassung unseres StGB. korrekter als „die Ver- 
letzung mehrerer Strafgesetze durch eine und dieselbe 
Handlung des Thäters“ wiederzugeben sein wird, 
kann Ideal-Konkurrenz auf eine dreifache Art ein- 
treten, nämlich 1) dadurch, daß eine und dieselbe 
Handlung bei einem und demselben Zwecke nach 
mehrfacher Beziehung des Subjektes oder der Hand- 
lung mehrere Delikte zugleich in sich faßt; 2) wenn 
eine und dieselbe Handlung wegen mehrerer ver- 
brecherischer Zwecke mehrere Delikte in sich vereinigt; 
3) wenn mehrere Handlungen zu Einem Zwecke 
begangen werden und die Handlung nach ihrem 
Zwecke betrachtet Ein Delikt, zugleich aber an sich 
und abgesehen von jenem Zwecke eine eigene Delikts- 
form bildet. Es erhellt hieraus — namentlich aus 
Z. 3 —, daß auch Feuerbach zwischen einem zu- 
sammenhängenden, in sich abgeschlossenen Handeln, 
wie solches in der Außenwelt uns als Ganzes ent- 
gegentritt, und zwischen den einzelnen, an sich als 
selbstständig erscheinenden Handlungen, in welche 
dieses Ganze sich auflösen läßt, unterscheidet, womit 
seine angeführten Beispiele eines Betruges am Privat- 
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