
100 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
eigenthume oder einer Entführung durch Fälschung 
einer öffentlichen Urkunde Übereinstimmen, und auch 
ein solches Handeln als eine und dieselbe, als Eine 
selbstständige Handlung ansieht; aus jener Klassifi- 
kation erhellt aber ferner, daß hier bei Betracht- 
nahme der „einen und derselben Handlung“ des 
Thäters, als des ganzen zusammenhängenden Thuns 
desselben in dem der Beurtheilung unterstellten kon- 
kreten Straffalle der Schwerpunkt vorwiegend in die 
Erscheinung gelegt ist, womit dasselbe faktisch in die 
Außenwelt tritt; es wird jedoch unmöglich sein, zu- 
meist nach dieser äußeren Erscheinung eine Unter- 
scheidung treffen zu können, ob in einem gegebenen 
Falle eine ideale oder aber eine reale Konkurrenz 
von Delikten enthalten sei, wenn hiebei nicht zugleich 
auch der andere Faktor, der verbrecherische Wille in 
seiner Totalität, mithin der böse Vorsatz (dolus) 
nicht blos nach seiner, für den Thatbestand man- 
cher Delikte ohnehin gleichgiltigen, Richtung auf einen 
bestimmten Erfolg (Absicht oder Zweck), sondern 
nach allen seinen Richtungen auf Hervorbringung 
einer bestimmten Strafthat in Komputation gezogen 
und erwogen wird, ob dem einheitlichen, in sich ab- 
geschlossenen Thun auch ein einheitlicher oder aber 
ein mehrfacher selbstständiger Wille zu Grunde liege, 
in welch' letzterem Falle auch bei elnem einheit- 
lichen Handeln nicht mehr von Einer sondern nur 
von mehreren selbstständigen juristischen Hand- 
lungen, nicht mehr von Ideal-, sondern nur von 
Real-Konkurrenz im Sinne des RStGB. ge- 
sprochen werden kann. Hiernach wird oft a) ein 
Handeln, welches rein äußerlich betrachtet als eine 
Mehrheit von Handlungen erscheint, sich juristisch 
als Eine selbstständige Handlung charakterisiren und 
Ideal-Konkurrenz vorliegen, so, wenn Jemand eine 
falsche Anzeige nach §. 164 macht und später deren 
Inhalt durch zeugschaftliche Versicherung an Eides=