
102 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
XVII, 183; Annalen d. OAG. in Dresden, II. Folge, 
I. 310), des pr. OT. v. 4. Mai 1871 (Oppen- 
hoff: Rechtspr. d. pr. OT. und OAG. XII, 245), 
v. 13. Dez. 1871 (Goltd. A. XIX, 803). 
Hienach wird allerdings mancher Straffall, wel- 
cher ohne diese genaue und umfassende Rücksichts- 
nahme auf Richtung und Tragweite des ihn veran- 
lassenden Total-Willens lediglich nach der äußeren 
Gestaltung unter die eine oder andere Kategorie jener 
Klassisikation zu fallen scheint, wenigstens nach der 
Dogmatik des RStGB. nicht darunter zu stellen 
sein und vornehmlich das Gebiet der Ziffer 2 für 
die ideale zu Gunsten der realen Konkurrenz sich 
verkleinern, dagegen jenes der Ziffern 1 und 3 auch 
nach unserer Theorie weniger Einbuße erleiden; es 
wird aber auch der gleiche faktische Vorgang je nach 
der Beschaffenheit des ihn tragenden Willens in 
eine der gedachten Rubriken oder in das Gebiet der 
Realkonkurrenz zu verweisen sein. Wer einen Deut- 
schen vorsätzlich und widerrechtlich aus dem doppel- 
ten verbrecherischen Entschlusse einsperrt, um sich an 
demselben zu rächen und ihn zugleich auch zu ver- 
hindern, in der Ausllbung seiner staatsbürgerlichen 
Rechte zu wählen, hat durch ein einheitliches Hau- 
deln einen doppelten selbstständigen verbrecherischen 
Willen realisirt und 2 Delikte (SS. 239 und 107) 
durch zwei real konkurrirende juristische selbstständige 
Handlungen verschuldet; denn sein Vorsatz ist hier 
auf die, wenn auch zufällig in simultaner Weise zu 
effektuirende Hervorbringung zweier selbstständiger 
Delikte gerichtet und kann seine Strafbarkeit doch 
keine andere sein, als wenn er diese Hervorbringung 
nicht simultan, sondern getrennt ermöglicht hätte. 
Wer aber durch Einsperrung eines Gerichtsvollziehers 
denselben lediglich an der Vornahme einer ihm 
drohenden Amtshandlung hindern will, in welchem 
Falle der auf die Freiheitsberaubung gerichtete Wille