
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 103 
nicht als ein auf Produzirung dieses Deliktes selbst- 
ständiger, sondern nur als ein Theil des auf den 
Widerstand gerichteten selbstständigen Willens er- 
scheint, ist nach den Grundsätzen über ideale Kon- 
kurrenz (S. 239 mit §. 113) zu bestrafen. Er- 
scheint aber in dem ersteren Beispiele die Freiheits- 
beraubung nicht als gewolltes selbstständiges Delikt 
sondern nur als zufällig geeignetes Mittel zu der 
allein beabsichtigten Wahlverhinderung, dagegen in 
dem zweiten als gewolltes selbstständiges Delikt, 
um sich neben der Abwendung der Amtshandlung 
zugleich auch etwa wegen einer früheren Beleidigung 
an dem betreffenden Beamten zu rächen, so wird 
dort ideale, hler reale Konkurrenz anzunehmen sein. 
Solches entspricht auch allein den Anforderungen 
der Gerechtigkeit, weil es ermöglicht, denjenigen, 
der sich durch die Hervorbringung mehrerer selbst- 
ständiger Delikte in Folge eines mehrfachen selbst- 
ständigen Willens in der That strafwürdiger gemacht 
hat, als der, dessen Wille nur formell mehrere Straf- 
gesetze verletzt, nach den Strafvorschriften über Real- 
Konkurrenz mit schwererer Strafe und zwar billig mit 
derselben zu belegen, welche ihn getroffen hätte, wenn 
er zufällig denselben Vorsatz in getrennter Handlungs-= 
weise realisirt hätte. 
In diesem Sinne nur wird einem Urtheile des 
pr. OT. v. 29. April 1875 (G. A. XXIII, 321 
und 322) beizupflichten sein, worin ausgeführt ist, 
daß Realkonkurrenz dadurch nicht ausgeschlossen sei, 
wenn die eine Handlung als Mittel zur Ausführung 
der anderen gedient hat, und demgemäß bei einem 
Hausfriedensbruche, um eine Person aus ihrer Stube 
zu ihrer sodann bethätigten Mißhandlung heraus- 
zuziehen, zwei selbstständige Handlungen, nämlich 
Hausfriedensbruch und Körperverletzung, mit der Be- 
merkung angenommen wurden, daß sich die Sache 
nur dann anders verhalte, wenn das Zusammen-