
104 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
treffen zweier Handlungen zur Voraussetzung einer 
besonderen gesetzlichen Strafandrohung gehöre, wie 
dies z. B. beim Diebstahle mit Einbruch der Fall 
sei. — 
(Fortsetzung folgt.) 
Nachträge 
zu der in Nr. 6 enthaltenen Aebersicht der neueren 
oberstrichterlichen Entscheidungen. 
I. Zur Prozeß-Ordnung. 
Art. 821. Es hatte Jemand ein Kapital auf- 
genommen mit der Verpflichtung, dasselbe mit 5% 
zu verzinsen und in Jahresfristen abzutragen, und 
dabei dem Darleiher die Befugniß eingeräumt, das 
ganze oder überhaupt noch bestehende Kapital ohne 
weitere Aufkündigung sofort einzufordern, falls der 
Schuldner die bedungenen Zinsen und festgesetzten 
Fristen nicht pünktlich bezahlen würde. Nach einiger 
Zeit ließ der Gläubiger auf Grund der mit der 
Vollziehbarkeitsklausel versehenen Schuldurkunde dem 
Schuldner bezüglich des Kapitalsrestes und rück- 
ständiger Zinsen BefriedigungSgebot zustellen, wo- 
gegen Letzterer Widerspruchsklage erhob, indem er 
unter Anderm geltend machte, es sei die urkundlich 
festgesetzte Verfallzeit nicht eingetreten und der Ein- 
tritt der Bedingung, von welcher das Forderungs- 
recht des Gläubigers abhänge, nicht gemäß Proz.-O. 
Art. 821 nachgewiesen. Ueber die damit angeregte 
Frage hat sich der OGH. also ausgesprochen: 
Die Einleitung der Vollstreckung sei durch die 
Feststellung des Rechtsanspruches bedingt, welche in 
einer vollstreckbaren Urkunde niedergelegt sein, und