
Neuere oberstrichterliche Erlenntnisse. 105 
wobei, soweit die vollstreckbare Urkunde den Nach- 
weis aller zum Vollzuge erforderlicher Thatsachen 
nicht erschöpfe, für das Vorhandensein des noch 
weiter nothwendigen thatsächlichen Momentes die 
Feststellung in einer Ergänzungs-Urkunde vorliegen 
müsse. Stehe dem Gläubiger die urkundliche Fest- 
stellung einer in der vollstreckbaren Urkunde nicht 
nachgewiesenen aber zum Vollzuge vorausgesetzten 
Thatsache nicht zu Gebote, so sei der Rechtsanspruch 
für ein Befriedigungs-Gebot nicht bereift, und es 
könne sich der Gläubiger nach Proz.-O. Art. 821 
Abs. 2 nicht darauf berufen, daß er von der Ob- 
liegenheit des Beweises (nämlich der Negative, 
daß die Zinsen u. s. w. nicht pünktlich bezahlt 
worden seien) nach Maßgabe der bürgerlichen Ge- 
setze frei sei, sondern es könne ihm, wie überhaupt 
jedem Forderungsprätendenten, der eine alle Vor- 
setzungen der Vollstreckbarkeit erschöpfende Urkunde 
nicht besitze, nichts Anderes erübrigen, als die noch 
nöthige Feststellung auf dem gewöhnlichen Klage- 
wege zu erwirken, und dann auf Grund der voll- 
streckbar erklärten Urtheils = Urkunde mit der Einleit- 
ung des Vollstreckungs-Verfahrens zu beginnen. — 
Das thatsächliche Moment des Eintrittes der Be- 
dingung, an welche die Fälligkeit der Forderung ge- 
knüpft sei, möge jene positiv oder negativ lauten, 
bedürfe immer einer turkundlichen Feststellung. Urth. 
v. 18. Dezbr. HVNr. 2696 
II. Elvilrechtliche Enescheidungen. 
Allgemeine Lehren. Erlaßvertrag bezüg- 
lich einer Schuld von mehr als 50 Thlr 
Erforderniß der Schriftlichkeit. Preuß. 
Landr. H. schuldete der P. 3400 fl., woran 2000 fl. 
bezahlt wurden. Als nun die Erben der P. den 
Rest zu 1400 fl. einklagten, wurde entgegnet, es