
106 Neuere obersirichterliche Erkenntnisse. 
habe zwischen der P. und dem H. ein mündliches 
Abkommen dahin stattgefunden, daß die P. mit Be- 
zahlung von 2000 fl. es „aus sein lassen wolle“, 
es habe also die P. dem H. 1400 fl. erlassen, 
dieser habe darauf 2000 fl. bezahlt, der Vertrag 
sei erfüllt und somit rechtsgiltig. Der OGH. sprach 
sich darüber also aus: 
Solange bei einem eine Entsagung enthalten- 
den Vertrage, dessen Gegenstand mehr als 50 Thlr. 
werth sei, die nach Thl. 1 Tit. 5 §. 134 u. Tit. 16 
§. 387 des allg. Preuß. Ldr. zur Rechtsgiltigkeit 
erforderliche schriftliche Form nicht gegeben sei, be- 
stehe der den Gegenstand der Entsagung bildende 
Anspruch fort, der die Entsagung bildende Ver- 
trag sei bis dahin nicht erfüllt. Es wäre dieses 
nur dann der Fall, wenn die P. dem die Summe 
von 2000 fl. übersteigenden Betrage ihrer Forder- 
ung schriftlich entsagt hätte. Da dieses nicht ge- 
schehen, fehle eine wesentliche Voraussetzung des 
§. 146 Tit. 5 a. a. O. Urth. v. 30. Dezbr. 
HVNr. 2587. 
Herkommen und. Verjährung. Um von 
einem Herkommen im Sinne eines Gewohnheits- 
rechtes sprechen zu können, muß eine gewisse Allge- 
meinheit der betreffenden Rechts-Verhältnisse ge- 
geben sein. Es genügt zur Begründung eines sol- 
chen Herkommens nicht, daß zwischen bestimmten 
einzelnen Personen in Beziehung auf ein einzelnes 
Objekt oder auf ein konkretes Rechtsverhältniß 
eine gewisse gleichmäßige Uebung, sei es auch noch 
so lange, stattgefunden habe, sondern es muß die 
Uebung wenigstens in einer gewissen Klasse von 
Personen oder in Beziehung auf eine gewisse Ka- 
tegorie von Rechtsobjekten innerhalb eines be- 
stimmten Bezirkes stattgefunden haben. Wo es sich 
nur um ein indlviduelles Objekt, um ein konkretes 
Rechtoverhältniß und um die Uebung in Beziehung