
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 107 
auf dasselbe zwischen bestimmten einzelnen Personen, 
also nur um die Ausübung und Anerkennung eines 
subjektiven Rechtes, handelt, kann von einem 
Herkommen nur im weiteren uneigentlichen Sinne 
dieses Wortes die Rede sein, in welchem dasselbe 
mit der Verjährung oder Ersitzung von Rechten in 
Eines zusammenfällt. — Puchta, Gewohnh.-R. 
Bd. 2 S. 114 u. f.; Savigny, Syst. Bd. 1 
§. 12, 20, 25; Roth, bayr. CR. Bd. 1 S. 110; 
Seuffert, Arch. Bd. I Nr. 3, XI 2, XIII 1, 
XIX 104, XXVIII 98, XXIX 209; Mot. z. 
Plen.-Beschl. v. 19. Dez. 1844, R.-Bl. 1845 
S. 23, Bl. f. RA. Bd. XIV 351, XIX 285, 
XXXVI 271, XXXVIII 467, XL 283; Geret's 
VOS. Bd. 35 S. 380, 309. — Urth. v. 23. 
Dezbr. HVNr. 2570. — 
Feststellung der Voraussetzung der 
kassator. Clausel bei Fristengewährung. 
S. ob. Art. 821 der Proz.-O. 
Sachenrecht. Rechtliche Natur des Hand- 
lohnsäquivalentes. Ueber die rechtliche Natur 
des Handlohns-Aequivalentes hat sich der OGH. 
wie folgt ausgesprochen: Die Handlohnspflicht sei 
zweifellos eine Reallast, und das Ablösungsgesetz 
v. 4. Juni 1848 habe nicht ausgesprochen, daß 
das Surrogat jener Pflicht entgegen dem Rechts- 
axiome: „Surrogatum capit naturam ejus in 
cujus locum surrogatum est“ die dingliche Natur 
der Handlohns-Pflicht einbüße, und, sei es sofort 
mit der Fixation oder mit der nächsten Besitzver- 
änderung, die Eigenschaft einer persönlichen Ver- 
bindlichkeit annehme. Ohne solche ausdrückliche Er- 
klärung könne schon wegen der Consequenzen nicht 
angenommen werden, daß der Gesetzgeber den vor- 
maligen Obereigenthümern in Ansehung des Hand- 
lohnsäquivalentes jene Sicherheit haben nehmen