
108 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
wollen, welche sie bisher durch die dingliche Natur 
der Handlohnspflicht besessen hätten. — Das Ab- 
lösungsgeschäft — Gerber, d. Pr.-R. §. 171 
Note 1 — könne nur in der Art aufgefaßt werden, 
daß die Reallast bis zur wirklich erfolgten Zahlung 
bestehen bleibe. — Vgl. auch OAGE. v. 22. Mai 
1864 in Geret's VOS. Bd. 35 S. 261. — 
Dafür, daß der Gesetzgeber das ehemals handlohn- 
pflichtige Gut als haftbar erachte, spreche auch der 
Mangel einer gesetzlichen Bestimmung darüber, ob 
der fixilrende Besitzer oder der neue Erwerber des 
Gutes das Handlohnsäquivalent zu bezahlen habe. 
— Dasselbe als ein Aggregat der einzelnen Leist- 
ungen anzusehen sei unzulässig, da dasselbe als 
Surrogat des Rechtes selbst sich darstelle. — Doll- 
mann, Gesg. d. Kgr. Bayern Bd. 1 S. 211 Note 7. 
— Dabei sei es ohne Bedentung, wenn das frag- 
liche Immobile im Wege des Zwangsvollstreckungs-= 
Verfahrens erworben worden sei, denn auch in die- 
sem Falle gehe die Reallast auf den neuen Er- 
werber über und gehe, wenn sie im Hyp.-Buche 
nicht eingetragen sei, nur dann verloren, wenn 
durch ihren Fortbestand die eingetragenen Hypo- 
theken gefährdet würden. — Urth. v. 23. Dezbr. 
HVNr. 2658. 
Baulast auf Grund der Unvordenklich- 
keit, deren Beurtheilung, wenn in Folge 
Veränderung des Bauobjektes größerer 
Aufwand erfordert wird. Auf einer Vizinal= 
straße befindet sich eine Brücke, deren bauliche Un- 
terhaltung dem St. auf Grund unvordenklicher Ver- 
jährung obliegen soll. St. wollte aber diese Ver- 
pflichtung nicht ankennen unter Anderem aus dem 
Grunde, weil die Vizinalstraße i. J. 1852 zu 
einer Distriktsstraße erhoben wurde, und in Folge 
dessen hinsichtlich des Baues und der Unterhaltung 
der Straße und der Brücke ganz andere Verhält-