
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 109 
nisse eingetreten seien, indem jetzt der Verkehr aus- 
gedehnter und größer geworden, die Brücke mit 
schwereren Fuhrwerken befahren werde, und daher 
nicht nur früher als sonst ein Neubau nothwendig 
werde, sondern sogar eine Versetzung, ein Umbau, 
eine Herstellung einer Brücke in größerer Dimension 
und Stärke bereits stattgefunden habe. Ueber diese 
Klagsentgegnung sprach sich der OGH. also aus: 
Handle es sich um eine auf Grund unvordenk- 
licher Verjährung beanspruchte Leistung, und sei 
diese seit Menschengedenken durch eine Veränderung 
der ihren Gegenstand betreffenden thatsächlichen Ver- 
hältnisse gegen sonst eine wesentlich schwerere, mit 
wesentlich höherem Kostenaufwande zu bestreitende 
geworden, so sei in der seit Menschengedenken bis 
auf die Gegenwart fortgesetzten Auszübung dieser 
Leistung zwar auch der Besitz derselben, wie sie in 
unvordenklicher Zeil bestanden, als das Kleinere in 
dem Größeren enthalten, allein der größere Um- 
fang, den die Leistung seit Menschengedenken er- 
relcht habe, m. a. W. die seit Menschengedenken 
erfolgte Mehrleistung sei in dem unvordenklichen 
Besitzstande nicht enthalten und könne daher auch 
auf Grund umnvordenklicher Verjährung nicht mit 
erworben, nicht in Anspruch genommen werden. 
Hienach sei es selbstverständlich, daß, wenn sich einem 
auf unvordenkliche Verjährung gegründeten Anspruche 
gegenüber auf den Satz „tantum praescriptum 
duantum possessum“ berufen werde, auch die 
wesentliche Veränderung der den Gegenstand der 
Leistung betreffenden, in die Zeit seit Menschenge- 
danken fallenden thatsächlichen Verhältnisse, und 
ebenso, wie die Leistung, welche und in welcher 
Beschaffenheit sie vor jener Veränderung stattge- 
funden habe, bekannt sein bezw. bewiesen werden 
müsse. — Urth. v. 29. Dez. HVNr. 2690.