
110 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Obligationenrecht. Versorgungsanspruch 
invalld gewordener Offiziere und Solda= 
ten, dessen Voraussetzung; Beweisöbe- 
schränkung hiebei. Der Abs. 2 des Art. 1 des 
Ges. v. 16. Mai 1868, betr. die Versorgung inva- 
lider Offiziere und Soldaten, sagt keineswegs nur 
in negativer Fassung das, was Abs. 1 in positiver 
bestimmt;z er ist nicht überflüssig sondern nothwen- 
dig, um die im letzteren getroffene Bestimmung als 
den für den Anspruch auf militärische Versorgung 
allein maßgebenden Grundsatz festzustellen, daß 
nur die durch den aktiven Militärdienst invalid ge- 
wordenen Unteroffiziere und Soldaten auf solche 
Versorgung Anspruch haben sollen. — (Hinweis 
auf die Entstehungsgeschichte jenes Abs. 2 in d. 
Verh. d. K. d. A. 1866/68 Beil. Bd. 3 S. 300 
u. Stenogr. Ber. Bd. 4 S. 127, 129.) — 
Im Falle einer gerlchtlichen Verfolgung eines 
solchen Anspruches bildet nicht die Thatsache, daß 
der Kläger durch den aktiven Militärdienst invaltd 
geworden ist, den Klagegrund und Gegenstand des 
Bewesses, sondern die Thatsache, daß von der be- 
treffenden Militärsanitäts-Commission die Ausübung 
des Dienstes als Ursache der Invalidität erklärt 
wurde, und kann daher ein Eingehen auf die Ver- 
anlassung und den Grad der behaupteten Dienst- 
untauglichkeit in den Streitverhandlungen, sowie 
eine Beweis= und Gegenbeweisführung in dieser 
Rlchtung nicht als erheblich und zulässig erachtet 
werden. — Urth. v. 28. Dezbr. HVNr. 2743. 
Erbrecht. Rücklaßauseinandersetzung 
unter großjährigen Erben. Besitztitelbe- 
richtigung hiebei. Es hatte W. mit seiner nach- 
herigen Ehefrau einen Ehevertrag abgeschlossen, 
worin unter Anderem bestimmt war, daß nach Ab- 
leben des einen Ehetheiles der andere lberlebende