
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 111 
alleiniger Erbe und Eigenthümer des gesammten 
Vermögensrücklasses sein und verbleiben solle, vor- 
behaltlich der Verbindlichkeit, den allenfalls vorhan- 
denen Leibeserben das Vater= oder Mutter-Gut ge- 
bührend auszuzeigen. W. verstarb mit Hinterlass- 
ung seiner Wittwe und zweier großjähriger Kinder, 
und dieselben, vom einschlägigen Landgerichte zur 
Verlassenschaftsverhandlung vorgeladen, erklärten, 
sie seien unter sich dahin übereingekommen, daß die 
Verlassenschaft durch einen Uebernahms= und Erb- 
theilungsvertrag in der Art bereinigt werde, daß 
der Sohn das gesammte bäterliche Anwesen über- 
nehme und so und soviel der Mutter bezw. der 
Schwester hinausbezahle. Darauf eräöffnete das 
Landgericht als Beschluß, daß eine sofortige Ueber- 
gabe nicht statthaft, weil die Vater= oder Mutter- 
Gutsauszeige nicht umgangen werden dürfe, viel- 
mehr die vorgängige Bereinigung der Verlassen- 
schaft geboten und auch eine Besitztitelsberichtigung 
im Hypothekenbuche erst möglich sei, wenn vorher 
der überlebende Ehetheil auf Grund des Vaterguts- 
gutsvertrages als Alleinelgenthümerin eingetragen 
sei. Die hiegegen eingelegte Beschwerde wurde vom 
betr. Bez.-Gerichte verworfen, wobei sich auf eine 
Just.-M.-E. v. 6. Sept. 1856 (Ztschr. f. G. u. 
R. Bd. 3 S. 310), auf eine weitere v. 14. Aug. 
1865 (Just.-M.-Bl. S. 52), auf F. 23 de5 Tax- 
ges. v. 28. Mai 1852, auf 8. 141 des Hyp.-Ges. 
und auf eine Just.-M.-E. v. 2. Juni 1855 
(Ztschr. f. G. u. R. Bd. 2 S. 131) berufen 
wurde. Das bezirksgerichtliche Urtheil wurde ver- 
nichtet aus folgenden Gründen: . 
Um eine Erbschaft zu erwerben, sei Seitens der 
Erben nur der in gesetzlicher Form geschehene Erb- 
schaftsantritt erforderlich — Bayr. LR. Thl. III 
c. 1 §. 5, 7, 8 u. Ges. v. 17. Aug. 1756 (Mo- 
ritz, Nov. S. 330) und daraus ergebe sich nach