
112 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
8. 6 a. a. O. des bayr. LR. die Art der Ver- 
dersetzung. Bei Vorhandensein 
dunenelyaltnns Erben könne die Kuratel-Behörde auf 
gerichtlicher Auseinandersetzung der Verlassenschaft 
bestehen, selbständigen dispositionsfähigen Erben 
gegenüber aber seien die Gerichte nicht berechtigt, 
über die Verlassenschaftsauseinandersetzung Vorschrif- 
ten zu geben. Solche Erben könnten zu einer Vater- 
gutsauszeige nicht verhalten werden. Von einer 
Vatergutsauszeige könne ohnehin mit gesetzlichem 
Grunde nicht gesprochen werden, weil es nur eine 
Muttergutöauszeige gebe, beruhend uf winer singu- 
lären Vorschrift des bayr. LR. Thl. I c. 6 §. 37.— 
Die vom Bezirkögerichte in Bezug“ genommenen 
Gesetze und Ministerial-Entschließungen enthielten 
keine Vorschriften darüber, wie Erben die Verlassen- 
schaft auseinandersetzen und über die dazu gehörigen 
Realitäten disponiren sollten, es könnten dieselben 
gegenüber dispositionsfähigen Erben die Auflage einer 
bestimmten Art der Verlassenschaftsauseinandersetzung, 
wie hier, die Vatergutsauszeige, nicht rechtfertigen, 
vielmehr sei solchen Erben, wenn sie die Erbschaft an- 
getreten, die Auseinandersetzung nach ihrer Willkühr 
zu überlassen, wogegen ihnen auch die Obsorge ver- 
bleibe, daß ihre Verfügung über Immobilien mit den 
öffentlichen Büchern im Einklange stehe, so daß die 
Besitztitelsberichtigung nach §. 141 des Hyp.-Ges. 
erfolgen könne, worüber die Cognition nach Art. 15 
des Not.-Ges. dem Hypothekenamte zustehe. — 
Urth. v. 18. Dezember HVNr. 2675. 
Redakt.: ettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
(Kdolph Tus in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.