
114 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
weil sie nicht — Proz.-O. Art. 853 Abs. 3 — inner- 
halb 15 Tagen war eingelegt worden? Der OGH. 
verneinte diese Frage. Gegen ein und dasselbe Ur- 
theil — heißt es in den Entscheidungs-Gründen — 
wenn es auch verschiedene Streitigkeiten oder Streit- 
punkte betreffe, finde doch nur eine Berufung statt, 
wie sich aus Proz.-O. Art. 682, 698 und 687 er- 
gebe, und wenn nur eine Berufung ge- 
eben sei, könne auch nur von einer Berufungs= 
Fein die Rede sein. Nun würden die Parteien 
durch die Verbindung der zwei Rechtssachen in Be- 
zug auf das Berufungsrecht verkürzt werden, wenn 
in Folge der Verbindung für eine dieser Sachen eine 
kürzere Berufungsfrist gegeben wäre, als dieses bei 
gesonderter Aburtheilung der beiden Sachen der Fall 
sein würde. Daß daß Gesetz das wolle, lasse sich 
nicht annehmen, eine solche ausdrückliche Bestimm- 
ung aber bestehe nicht. Hienach aber habe von den 
für die beiden Sachen bei getrennter Aburtheilung 
gegebenen Berufungsfristen, wenn die beiden Sachen 
in einem Urtheile entschieden wurden, als Beru- 
fungsfrist die längere um so mehr zu gelten, als 
diese die andere kürzere in sich schließe und die regel- 
mäßige sei, und für dieselbe auch die Analogie des 
Art. 210 d. Proz.-O. spreche. — Urth. v. 14. Jan. 
HVNr. 2789. - 
II. Civilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Ist in einer Notariats= 
urkunde über eine Immobiliar-Veräußerung (hier 
zum Eisenbahnbaue) bezüglich des Preises später 
noch abzutretender Grundflächen auf eine andere 
öffentliche Urkunde, welche diesen Preis enthält 
(hier ein Protokoll des Bezirksamtes) Bezug ge- 
nommen und die hierin enthaltene Bestimmung als