
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 115 
geltend bezeichnet, so erscheint der Vertragswille in 
giltiger Form erklärt, da die Höhe des Preises aus 
der in Bezug genommenen öffentlichen Urkunde so- 
fort ersichtlich ist. Art. 14 des Notar.-Ges. — 
Urth. v. 15. Januar HVdMr. 2746. 
Obligationenrecht. Entschädigungsklage 
gegen einen Gerichtsvollzieher ist nicht be- 
dingt von vorheriger Festsetzung des Ver- 
schuldens durch die Diziplinarbehörde. 
Eine gegen einen Gerichtsvollzieher wegen eines 
dienstlichen Versäumnisses auf Entschädigung ge- 
richtete Klage war zur Zeit abgewiesen worden, 
weil vor deren Anstellung nicht auf dienstlichem Wege 
die Vorfrage entschieden worden war, ob der Be- 
klagte durch die ihm zur Last gelegte Unterlassung 
seine amtlichen Pflichten verletzt habe. Das betr. 
Urtheil wurde vernichtet, und zwar aus folgenden 
Gründen: 
Abgesehen davon, daß eine Klagabweisung zur 
Zeit unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten. 
schon an sich nicht zulässig, sondern nach Proz.-O. 
Art. 190 zu verfahren gewesen wäre, es existire 
kein generelles Gesetz, nach welchem gegen jeden 
Beamten ohne Unterschied des Ressorts wegen amt- 
lichen Verschuldens nur dann eine Entschädigungs- 
klage solle erhoben werden können, wenn vorher 
dessen vorgesetzte Stelle im Disziplinarwege das 
Vorhandensein eines Verschuldens festgestellt habe. 
Die in Döllinger's VOS. Bd. II S. 285 und 
286 abgedruckte Just.-Min.-Entschl. v. 31. März 
1825, sowie in den Bl. f. RA. Bd. 12 S. 185, 
Bd. 13 S. 334 und Bd. 34 S. 206 mitgetheil- 
ten oberstr. Entschdgn., und die Urtheile des Compet.= 
Confl.-Senats — Rgöbl. 1853 S. 655 und 910 
und 1854 S. 929, dann 1858 S. 1030 fänden es 
nur als in der Natur der Sache gelegen, daß in 
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