
116 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Fällen, da die Frage, ob einem Verwaltungsbeam- 
ten in seinem dienstlichen Bereiche ein Verschulden 
zur Last falle, für eine Entschädigungsklage als 
präjudiziell erscheine, die demselben vorgesetzte und 
zur Handhabung der einschlägigen Administrativge- 
setzgebung berufene Stelle vorerst anzugehen sei und 
über daß angebliche Verschulden sich auszusprechen 
habe. Diese Rücksicht falle aber bei einer gegen 
einen Gerichtsvollzieher wegen eines dienstlichen Ver- 
schuldens erhobenen Entschädigungsklage weg. Das 
Verhältniß desselben zum Kläger sei — vgl. Proz.-O. 
Art. 101—103 u. 203 u. f., dann Sammlg. Bd. 4 
S. 529 u. f. (Bl. f. RA. Bd. 39 S. 108 u. f.) — 
im Mandate begründet, dessen dienstliche Obliegen- 
heiten seien nach der Proz.-O. und den dieser zu- 
gehörigen Disziplinarvorschriften, aushilfsweise nach 
den civilrechtlichen Grundsätzen über das Mandat, 
also lediglich nach Bestimmungen zu beurthheilen, 
deren Kenntniß und Anwendung den Gerichten ob- 
liege. Die Frage aber, ob für das angebliche Ver- 
schulden auch eine disziplinäre Ahndung einzutreten 
habe, interessire den Kläger nicht. — Agl. auch 
Sammlg. Bd. III S. 146 Nr. 52 und Bd. 4 S. 583 
Nr. 198. — Urth. v. 8. Jan. HVNr. 2786. 
Schuldurkunden, Gegenbeweis gegen 
dieselben. Die im Erkenntnisse des OAG. vom 
22. Okt. 1866 (s. diese Bl. I. Erg.-Bd. S. 167) 
ausgesproch enen Grundsätze wurden in einem neue- 
ren Urtheile wiederholt. — Urth. v. 8. Januar 
HVdr. 2678. 
Familienrecht. Veräußerung von Immo- 
bilien durch den Vater bei mit den minder- 
jährigen Kindern fortgesetzter allg. Güter- 
gemeinschaft, deren Beschränkung. Recht 
der Altstadt Kempten. R. hatte mit seiner 
verlebten Ehefrau in allgemelner GG. nach dem