
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 117 
Statutar-Rechte der Alt-Stadt Kempten gelebt, und 
dieses Güterverhältniß mit seinen minderjährigen 
Kindern fortgesetzt. Als er nun ein in dessen Folge 
ihm mit seinen Kindern gemeinschaftlich gewordenes 
Anwesen verkaufen wollte, fragte es sich, ob hiezu 
ein für seine Kinder aufzustellender Spezialkurator 
nothwendig sei, oder ob — wie das einschlägige 
Stadt= und Landgericht erachtete — nach §. 163 
u. f. der Kemptener Tragney-Ordnung dem Vater 
als natürlichem Vormunde seiner Kinder die volle 
Befugniß zu deren Vertretung zustehe 2 Der OGH. 
hat sich über diese Frage also ausgesprochen: 
Bei fortgesetzter GG. trete in Ansehung der 
dem überlebenden Ehegatten zustehenden Dispositions- 
befugniß der Grundsatz hervor, daß die Kinder gegen 
den Vater die der Mutter während der Ehe zuge- 
standenen Rechte zu beanspruchen hätten, und daß 
daher jener in demselben Maße an die Zustimmung 
der Kinder gebunden bleibe, wie er vorher an die 
Zustimmung der Ehefrau gebunden gewesen sei. 
Bei AGG. aber sei es Regel, daß zwar dem Ehe- 
manne die Vertretung und Verwaltung des gemein- 
samen Vermögenk zustehe, daß dagegen eine rechts- 
giltige Veräußerung zum gemeinsamen Vermögen ge- 
höriger Immobilien durch die Zustimmung der Ehefrau 
bedingt sei. Daran habe das Statutarrecht der Alt- 
stadt Kempten, welchem nicht die Theorie des Ge- 
sammteigenthumes, sondern des Miteigenthumes 
nach ideellen Antheilen zu Grunde liege, nichts 
geändert. 
Die hier fragliche unbeschränkte Dispositlons- 
Befugniß könne auch nicht aus der väterlichen Ge- 
walt abgeleitet werden; denn an den adventizischen 
Gütern der Kinder, wozu eben das diesen von der 
Mutter her angefallene Vermögen gehöre, sei dem 
Vater nur das Recht der Verwaltung und Nutz-- 
nießung eingeräumt, und dürfe derselbe zu deren Ver-