
118 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
äußerung nur in Fällen schreiten, wo diese im Inter- 
esse der- Kinder geboten sei, und könne dieselbe bei 
minderjährigen Haus-Kindern immer nur mit ober- 
vormundschaftlicher Genehmigung stattfinden. — 
Roth, bayr. C.-R. Bd. I S. 450; Seuffert, 
Pand. §. 448; Windscheid, Pand. §S. 517. — 
Auch an dieser gemeinrechtlichen Regel habe 
das gedachte Stat.-R. nichts geändert. Obgleich 
in demselben nur Bestimmungen darüber enthalten 
seien, daß gegen den Vater bei ungetreuer, schäd- 
licher oder gefährlicher Verwaltung des Kindergutes 
von Amtswegen mit Schutzmitteln einzuschreiten und 
nöthigen Falles mit Aufstellung von Beiständern 
vorzugehen sei, so könne doch daraus, daß die Trag- 
neyordnung nur über die Vermögensverwaltung und 
nicht auch über das Veräußerungsrecht des Vaters 
besondere Bestimmungen aufstelle, nicht gefolgert 
werden, daß schon aus diesem Grunde abweichend 
von obiger Regel des gem. R. dem Vater das un- 
beschränkte Recht, die Pekulien seiner Kinder zu 
veräußern, zugesprochen werden müsse. Die väter- 
liche Gewalt sei im S. 163 der Tragneyordnung als 
Vormundschaft aufgefaßt, und so müsse dem Vater 
dieselbe Beschränkung auferlegt werden, wie sie nach 
§§. 102 u. f. a. a. O. den Vormündern aufer- 
legt sei. 
Auch daraus, daß in §. 286 a. a. O. der mit 
ihren Kindern in Kommunhausung lebenden Wittwe 
in Ansehung des gemeinschaftlichen Immobiliar= 
Vermögens das Veräußerungsverbot ausdrücklich auf- 
erlegt sei, nicht aber das gleiche Verbot auch dem 
Wittwer, lasse sich dessen Befreiung von der Be- 
schränkung nicht folgern. Denn, von Anderem ab- 
gesehen, hätten die Befugnisse der Wittwe einer 
besonderen gesetzlichen Regelung bedurft, weil die- 
selbe nicht als gesetzticher Vormund der Kinder an-