
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 119 
gesehen werde, und daher deren Befugnisse nicht nach 
den über die vormundschaftliche Verwaltung bestehen- 
den Grundsätzen beurtheilt werden könnten. 
Zudem stehe in einem Falle der vorliegenden 
Art das Interesse des Vaters mit dem der Kinder 
in Kollision, und da sei es an sich nicht statthaft, 
die Zulässigkeit der Veräußerung ausschließlich von 
dem Ermessen des mitbetheiligten Vaters abhängig 
zu machen. — Urth. v. 14. Jan. HVMNr. 2779. 
Erbrecht. Cura hereditatis, wenn auch 
nur über einen der Erben Ungewißheit be- 
steht. Von vier Testamentserben war des elnen 
Aufenthalt seit mehreren Jahren unbekannt, weßhalb 
von den anderen Erben, welche die deferirte Erb- 
schaft Ccum benelicio angetreten hatten, beantragt 
wurde, für ihren Miterben einen Kurator aufzustellen. 
Dieser Antrag wurde vom betr. Stadtgerichte zu- 
rückgewiesen und die deßhalb erhobene Beschwerde 
verworfen, das bezirksgerichtliche Urtheil jedoch aus 
folgenden Gründen, welche die bezirksgerichtliche Ur- 
theilsmotivirung erkennen lassen, vernichtet: Nach 
Ic. 7 §. 39 Nr. 1 des bayr. Ldr. sei einer 
liegenden Erbschaft ein Kurator zu geben, wenn die 
Erben entweder gar nicht bekannt oder wenigstens noch 
in Deliberation begriffen seien, unbekannt aber sei 
der Erbe dann, wenn entweder sein Aufenthalt un- 
bekannt oder seine Existenz ungewiß sel, also — wie 
hier — sichere Kunde nicht bestehe, ob der unbe- 
kannte Erbe den Tod des Erblassers erlebt habe 
oder nicht. Solchen Falles müsse, freilich nicht für 
den abwesenden, unbekannten Erben behufs Erklär- 
ung über den Erbschaftsantritt, wohl aber für die 
ruhende Erbschaft behufs deren Sicherung ein Kura- 
tor bestellt werden, damit er jene verwalte und ver- 
wahre, bis auf gesetzlichem Wege ermittelt sein werde, 
in wessen Hände sie zu gelangen habe.