
120 Neuere oberslrichterliche Erkenntnisse. 
Die bezirksgerichtliche Ansicht, daß eine Erb- 
schaft als ruhend dann nicht zu betrachten sei, wenn 
neben dem unbekannten Erben bekannte mit zur Erb- 
schaft berufen seien, scheine auf Verwechslung mit 
dem in Thl. III c. 3 §. 9 Nr. 4 des bayr. LR. 
vorgesehenen Falle zu beruhen. — Soweit in An- 
sehung eines Miterben der Erbschafts-Antritt wegen 
eines bestehenden Hindernisses nicht erklärt werden 
könne, höre dessen. Erbtheil blos aus dem Grunde, 
daß die übrigen Miterben betreffs ihrer Erbtheile 
den Erbschafts-Antritt erklärt hätten, nicht auf, ruhende 
Erbschaft zu sein. 
Es liege auch noch keine vakante den übrigen 
Miterben vermöge des Anwachsungs-Rechtes bereits 
zugefallene Erbschaft vor. 
Die Zulässigkeit einer Vermögenskuratel für 
solche Erbschaften könne ferner nicht von der Frage 
abhängig gemacht werden, auf welchem Wege die 
Verlassenschaftsbehandlung ihrem Ende zugeführt 
werden solle, ob durch Ediktalladung oder durch 
welches Mittel sonst. 
Die cura hereditatis sei ein vorläufig im 
Interesse des unbekannten Erben von Amtswegen 
zu treffendes Schutzmittel — vgl. Anm. z. Thl. III 
c. 1 S. II—VIII Ziff. 5 —, und bei vorliegender 
Art von Vermögenskuratel handle es sich um ein 
Sicherungsmittel, bei welchem zwar die Dauer, 
nicht aber die Zulässigkeit durch das weiter einzu- 
haltende Verfahren bedingt sei. — Urth. v. 8. Jan. 
HVr. 2720.