
122 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
in der Wohnung des Frevlers vorgefunden wurden, 
ungeachtet daß Gericht die Ueberzeugung haben mag, 
daß auch diese Geräthschaften dem Verurtheilten im 
Allgemeinen zu unberechtigter Jagdausübung dienen. 
UNr. 586 Erk. v. 23. Dez. 1875. 
88. 43, 46, 263. Bei einer Anklage wegen 
vollendeten Betrugs wurde die hierauf gerichtete 
Hauptfrage von den Geschwornen mit dem Beisatze 
bejaht „jedoch ohne das Vermögen des Getäuschten 
zu beschädigen“ und auf Grund dieses Wahrspruches 
der Angeklagte wegen Betrugs versuches verur- 
theilt, welche Verurtheilung jedoch der Vernichtung 
unterlag, weil der Wahrspruch nicht erkennen lasse, 
warum die Geschwornen die Vermögensbeschädig- 
ung verneinten und ob dieß nicht aus einem Grunde 
geschehen sei, welcher die Annahme eines strafbaren 
Versuches im Hinblicke auf S. 46 d. RStGB. aus- 
schließe. UNr. 374 Erk. v. 20. Aug. 1875. 
88. 46, 263, 267, 268. Ein Advokat, wel- 
cher in, der Absicht, sich oder einem Anderen einen 
rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, auf 
Grund eines im Einverständnisse mit dem Schuldner 
fingirten und mit gefälschtem Incasso= Giro versehe- 
nen Wechsels, einen Gerichtsvollzieher zur Erhebung 
der Wechselklage auf seinen Namen als Incasso- 
Giratar beauftragt, ist wegen vollendeten Verbrechens 
der Urkundenfälschung strafbar, wenn er auch nach 
geschehener Klageerhebung den falschen Wechsel ver- 
nichtet und seine betrügerische Absicht nicht weiter 
verfolgt hat; denn in dem an den Gerichtsvollzieher 
gerichteten Auftrage liegt bereits eine zum Zwecke 
der Täuschung dieser gerichtlichen Nebenperson ge- 
machter Gebrauch des gefälschten Wechsels, weil 
behufs Erreichung der beabsichtigten vollstreckbaren 
Zuerkennung der fingirten Wechfelschuld zuerst mit 
der Täuschung jener gerichtlichen Nebenperson be- 
gonnen werden mußte, durch welche die Erhebung