
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 123 
der Wechselklage vor dem Handelßgerichte bewirkt 
werden konnte, und der Gerichtsvollzieher zur Aus- 
führung seines Auftrages nicht hätte schreiten kön- 
nen, wenn er nicht über die Legitimation seines 
Auftraggebers durch das falsche Incasso-Giro in 
Irrthum versetzt worden wäre. 
Ein Advokat, welcher in der Absicht, sich oder 
einem Anderen durch Vereltelung oder Behinderung 
eines von einem Dritten gegen seinen Clienten er- 
wirkten Sicherheitsarrestes auf Aktivforderungen sei- 
nes Clienten einen rechtswidrigen Vortheil zu ver- 
schaffen, sich von seinem Clienten einen auf ihn 
(den Anwalt) als Gläubiger lautenden Sola-Wech- 
sel zum Scheine ausstellen, diesen Wechsel von dem 
Aussteller in einer handelsgerichtlichen Sitzung an- 
erkennen läßt, auf Grund dieseß Anerkenntnisses ein 
vollstreckbares handelsgerichtliches Urtheil extrahirt 
und hierauf gegen die obenerwähnten Aktivforder= 
ungen seines Clienten Vollstreckungsarrest für seine 
fingirte Wechselschuld erwirkt, ist wegen vollendeten 
Betrugs strafbar, wenn er auch der erlangten Be- 
schlagnahme die Einweisungsklage nicht nachfolgen 
ließ und später auch die Wiederaufhebung des Voll- 
streckungsarrestes beantragte, denn 
D) die angerufene Thätigkeit des Handelsge- 
richtes hatte sich nicht auf eine bloße Constatirung 
von Parteierklärungen zu beschränken, sondern nach 
Maßgabe der Art. 504, 540, 542 u. 549 d. Clv.= 
Proz.-O. in richterlicher Funktlon und Erlassung eines 
vollstreckbaren Urtheils zu bestehen, und die Veran- 
lassung eines Gerichtes zu einer Judikatur mittels 
Vorspiegelung eines gar nicht existirenden Streit- 
gegenstandes, um aus dem richterlichen Urtheile 
mittelbar oder unmittelbar rechtswidrigen Vortheil 
zu ziehen, ist rechtswidrige Täuschung; — 
b) aus dem Umstande aber, daß der Voll= 
streckungsbeschlagnahme nicht auch gemäß Art. 980