
124 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
d. Civ.-P.-O. die Einweisungsklage hinzugefügt wurde, 
um hiedurch gemäß Art. 990 die gleichen Rechte 
-auf Befriedigung aus den Arrestobjekten mit dem 
dritten Arrestkläger zu erlangen, ergibt sich nicht, 
daß Letzterem noch gar keine Vermögensbenachthei- 
ligung zugegangen sei, indem diese in vorübergehen- 
der (zum Thatbestande des Betruges hinreichender) 
Weise schon mit der für die fingirte Wechselschuld 
erlangten Beschlagnahme soweit eingetreten war, daß 
jener Dritte, ungeachtet er inzwischen die Einweisung 
für seine Forderung und damit die Rechte des Arrest- 
beklagten gemäß Art. 985 Abs. 1 d. Civ.-P.-O. er- 
langte, gleichwohl an der vermögensrechtlichen Dis- 
position über die Arrestobjekte so lange behindert 
war, als die Drittschuldner wegen der noch nicht 
aufgehobenen Beschlagnahme für die fingirte Wechsel- 
schuld gemäß Art. 972 Z. 4 d. Civ.-P.-O. an ihn 
keine Zahlung leisten durften. UNr. 304 Erk. v. 
9. Juli 1875. 
§. 46 siehe S. 43. 
88. 47, 49, 211. Nach Art. 47 ist die der 
Verübung einer That vorausgegangene verabredete 
Verbindung nicht entscheidend für die Frage, ob 
hiedurch eine Mitthäterschaft der einzelnen Bethei- 
ligten anzunehmen sei oder nicht und bildet dieselbe 
überhaupt kein Merkmal der Mitthäterschaft. Diese 
besteht vielmehr darin, daß Mehrere die bestimmte 
That gemeinschaftlich ausgeführt haben und ist hie- 
nach nur derjenige als Mitthäter zu betrachten, wel- 
cher in der Absicht gemeinschaftlicher Verübung der 
That mit Anderen in der Art zusammengewirkt hat, 
daß die von ihm entwickelte Thätigkeit einen Theil 
des Thatbestandes hervorbringt. · 
Wenn daher Jemand bei einem mit einem 
Anderen im Voraus verabredeten und unter Zu- 
sicherung gegenseitigen Beistandes von dem Anderen 
ausgeführten Morde nur in der Art mitwirkte, daß