
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 125 
er einen Hausgenossen des Getödteten, welcher auf 
den Hilferuf des letzteren diesem zu Hilfe eilen 
wollte, mit Gewalt davon ab= und zurückhielt, so 
kann er nicht als Mitthäter sondern nur als Ge- 
hilfe gestraft werden. UNr. 505 Erk. v. 13. No- 
vember 1875. 
8. 47 siehe §. 366. Z. 1. 6 
88. 148, 156. Da nach F. 48 nur derjenige 
als Austifter betrachtet werden kann, in dessen Willen 
die betreffende strafbare Handlung gelegen war, und 
welcher den Entschluß zur Begehung derselben in dem 
Thäter vorsätzlich hervorgerufen hat, und eine Bürg- 
schaft für das Vorhandensein dieses letzteren Merk- 
males lediglich dann gegeben erscheint, wenn sich 
der einer Anstiftung Beschuldigte zu seiner Einwirk- 
ung auf den Anderen eines der im Gesetze ausdrück- 
clich vorgesehenen oder eines sonstigen bezüglich seiner 
Wirksamkeit auf die Willensbestimmung Anderer die- 
sen gleichkommenden Mittels bedient hat, so ge- 
nügt zur Verurtheilung einer Person als Anstifter 
des von einem Dritten begangenen Vergehens fal- 
scher Versicherung an Eidesstatt — Art. 156 — 
die thatsächliche Feststellung, daß der Be- 
schuldigte jenen Dritten verleitet habe, wissentlich 
falsch bei Gericht auszusagen, noch nicht, sondern 
muß auch der vorsätzliche Gebrauch eines der im 
S. 48 bezeichneten Mittel zur Anstiftung festgestellt 
werden können. UNr. 301 Erk. v. 2. Juli 1875. 
g. 49 siehe S. 47. . 
§.59sieheForstgesetzAtt.78. 
§.67Abf.3siehe§.3673.15. 
§.73siehe§.222. 
88. 74, 79. Wenn es sich um die Anwen- 
dung de5 8. 79 gegegenüber mehreren gegen den- 
selben Beschuldigten bereits vorliegenden noch nicht 
verbüßten Vorstrafen handelt, so ist unter der 
früheren Verurtheilung, vor welcher die zuletzt ab-