
126 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
zuurtheilende That im Sinne des §F. 79 begangen 
worden sein muß, nur die erste der concurrirenden 
früheren Verurtheilungen zu verstehen, weil das Ge- 
richt, welches das letzte Urtheil zu fällen hat, sich 
auf den Standpunkt des Gerichtes, welches das 
erste Urtheil erließ, zu stellen und die Sache so 
anzusehen hat, als wären sämmtliche Fälle schon 
damals zur Aburtheilung vorgelegen und nach 
§. 74 zu behandeln gewesen. UNr. 420 Erk. v. 
11. Sept. 1875. « 
Jemand wurde wegen der strafbaren That a 
in erster Instanz verurtheilt, und die von ihm da- 
gegen erhobene Berufung durch Urtheil zweiter In- 
stanz verworfen. Während er die Strafe hiefür 
verbüßt, geräth er in eine neue Untersuchung wegen 
einer strafbaren That b., welche er in der Zwischen- 
zeit nach Verkündung des erstrichterlichen Urtheils 
und vor Verkündung des zweitrichterlichen Urtheils 
über die That a begangen hat. 
Bei Aburtheilung der That b kann nun nicht 
in Anwendung des §F. 79 d. RStGB. eine Gesammt- 
strafe für die Thaten a und b festgesetzt werden, 
sondern für die That b ist eine selbstständige Strafe 
auSzusprechen, welche auch selbstständig nach Ver- 
büßung der Strafe für die That a zum Vollzuge 
zu bringen ist, denn als die frühere Verurtheilung 
im Sinne des §. 79 ist die erstrichterliche Ver- 
urtheilung wegen der That a anzusehen, welche durch 
das zweitrichterliche Urtheil nur ihre Bestätigung 
erfuhr, aber nicht den Charakter der ersten (frühe- 
ren) Verurtheilung verlor. Durch diese erste Verur- 
theilung — wenn sie auch noch nicht rechtskräftig 
war — wurde in dem Bewußtsein des Verurtheil- 
ten bereits jener Zustand hervorgerufen, welcher ihn 
vor dem Rückfalle in eine neue strafbare That hätte 
abhalten sollen und ihn hinsichtlich der gleichwohl 
neuerdings verübten Strafthat b von jener Ver-