
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 127 
günstigung ausschließt, welche §. 74 nur für den 
Zusammenfluß noch unbestrafter Reate gewähren 
und §. 79 daher nur auf solche zur späteren Abur- 
theilung gelangenden Neate ausdehnen wollte, die 
bereits vor Verkündung des ersten Strafurtheils be- 
gangen worden sind, so daß der später aburtheilende 
Richter denselben Humanitätsstandpunkt vertreten 
kann, welchen der früher aburtheilende Richter nach 
§. 74 einzunehmen gehabt hätte, wenn ihm die erst 
später bekannt gewordene aber damals schon verübte 
That gleichfalls schon zur Aburtheilung vorgelegen 
wäre. UNr. 595 Erk. v. 30. Dez. 1875. , 
88. 74, 185 Einf.-Vollz.-Ges. Art. 91. Es 
besteht kein Geset, demzufolge beim Vorhandensein 
mehrerer in verschiedene Zeitpunkte fallender Ehren- 
kränkungen der Beleidigte wegen aller ihm bekannt- 
gewordenen (bei Vermeidung des Verlustes seines 
Antragsrechtes bezüglich der in seiner Klage nicht 
angeführten) zugleich Strafantrag stellen müßte. 
Eine solche Verbindlichkeit kann weder aus dem 
g. 74 noch aus einer anderen Bestimmung des 
RStGB. abgeleitet werden. Dieser §. namentlich 
schreibt vor, in welcher Weise der Grundsatz, daß 
mehrere noch unbestrafte Handlungen einer und der- 
selben Person gemeinsam abzuurtheilen sind, bei dem 
Zusammentreffen mehrerer mit Verbrechens= oder 
Vergehensstrafen bedrohter Handlungen zur Aus- 
führung zu bringen sei, handelt also nicht von der 
Strafverfolgung, sondern setzt behufs seiner Anwend- 
barkeit ein bereits zur Aburtheilung bereiftes Straf- 
verfahren voraus. Es steht demnach der Umstand, 
daß die einer Klage zu Grunde liegenden Beleidig- 
ungen dem Kläger schon zur Zeit der Aburtheilung 
einer früher von ihm gegen denuselben Beklagten 
wegen einer anderen Beleidigung gestellten Klage 
bekannt waren, der Zulässigkeit der neueren Klage 
nicht entgegen. UNr. 525 Erk. v. 22. Nov. 1875.