
128 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
§. 74 siehe S. 212. 
§S. 117. Der Jagdberechtigte, welcher dem 
auf unberechtigter Jagdausübung Betroffenen das 
Schießgewehr hinwegnimmt, befindet sich in der 
rechtmäßigen Ausübung eines Rechtes — nämlich 
des Selbstpfändungsrechtes — und wer demselben 
hiebei auch nur in der Art Widerstand leistet, daß 
er ihn an der Wegnahme des Gewehres durch Fest- 
halten des letzteren mit Gewalt hindert, verfällt der 
Strafbestimmung S. 117. 
Das Selbstpfändungsrecht ist nicht nur ge- 
meinrechtlich (Mittermaier, deutsches Priv.-Recht 
IV. Aufl. §. 152) sondern auch nach bayr. Land- 
rechte Th. II Kap. VI S. 24 Nr. 3 ff. und An- 
merkungen 2 lit. c demjenigen gewährt, welcher 
einen Schaden an einer körperlichen Sache oder 
einen präjudizirlichen Eingriff in ein Recht (wobei 
turbatio juris venandi ausdrücklich genannt wird) 
leidet und ohne die Ausübung einer Pfändung die 
Fortsetzung der Turbation der Natur der Sache 
nach nicht sofort abzustellen vermöchte. So könnte 
insbesondere auch der behufs der Einziehung der 
Gewehre ꝛc. nach §. 295 d. RStGB. erforderliche 
Identitätsbewels über deren Gebrauch zum Frevel 
ohne Ausübung des Pfändungsrechtes in der 
Regel nicht geliefert werden. UNr. 330 Erk. v. 
19. Juli 1875. 
(Fortsetzung folgt.) 
Medakt.: K. Hettüch in Nürnberg. Verl.: Paim & Enke 
(#dolph Eme) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.