
130 Zu Theil 1 Abschn. 5 des NStGB. 
RA. 1875 S. 348). Mit Recht sagt daher ein 
Urtheil des pr. OT. v. 20. März 1873 (Dr. v. 
Holtzendorff's allgem. d. Strafr.-Ztg. XIII, 321), 
daß die Einheit des verbrecherischen Entschlusses, 
welcher die Verübung einer Mehrheit von Hand- 
lungen bedingt, um zum Ziele zu gelangen, nicht 
zur Annahme einer einzigen Strafthat genüge, wenn 
auch dem weiteren Ausspruche dieses Urtheils, daß 
es vielmehr nur darauf anzukommen habe, ob sich 
der Thäter bewußt war, daß er zur Erreichung des 
weiteren verbrecherischen Zweckes eine an sich schon 
verbrecherische Handlung verübe, in welchem Falle 
dann ein sachliches Zusammentreffen vorliege, in 
solcher Allgemeinheit nicht beizustimmen sein dürfte, 
wenn man der Ideal-Konkurrenz bei dolosen 
und zum Theil auch bei culposen Delikten den 
Eingang nicht völlig verschließen will; denn auch 
bei einem idealen Zusammentreffen mehrerer doloser 
Delikte ist es eine Vorbedingung der strafrechtlichen 
Verantwortlichkeit des Thäters hinsichtlich eines jeden 
Deliktes, daß er sich der Mitverübung desselben be- 
wußt gewesen sei, während bei culposen Delikten das 
Bewußtsein der Möglichkeit, daß aus dem betreffen- 
den Handeln die mehreren Rechtsverletzungen ent- 
stehen, obwalten kann; allein nicht ein mehr- 
faches bloses Bewußtsein reicht hier schon zur Aus- 
schließung einer Idealkonkurrenz aus, sondern darauf 
hat es vielmehr anzukommen, ob ein mehrfacher 
selbstständiger Wille zur Hervorbringung mehrerer 
selbstständiger Delikte durch Ein Handeln in Mitte 
liegt, oder nicht. — 
Nach den vorhergehenden Erörterungen ver- 
mögen wir die Richtigkeit mancher bisheriger Ent- 
scheldungen unserer obersten Gerichtshöfe über ideelle 
Konkurrenz nicht anzuerkennen, so namentlich eines 
Urtheils des b. Kassationshofes v. 13. Juni 1874