
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 131 
(Bl. f. RA. 1874 S. 308), wornach durch eine 
falsche Anzeige bei einer Behörde das Vergehen der 
falschen Anschuldigung im idealen Zusammenflusse 
mit einem Vergehen der verläumderischen Beleidig- 
ung dann begangen werde, wenn der Thäter damit 
nicht nur das Einschreiten der Behörde gegen den 
Angezeigten sondern zugleich auch eine verächtliche 
Kundgebung gegen denselben bezweckt; dann eines 
Urtheils des bad. Oberhofger. v. 26. Okt. 1872 
(Stengl. XII, 372), wornach die Vornahme un- 
züchtiger Handlungen durch elnen Lehrer mit 
Schülerinnen unter 14 Jahren ideale Konkurrenz 
nach Ss. 174 Z3. 1, 176 Z. 3 und 73 d. RStGB. 
begründen soll; ferner des früher besprochenen Ur- 
theils des pr. OT. v. 7. Okt. 1874 (Goltd. A. 
XXII, 571, Stengl. XIV, 323), wornach die 
Beleidigung einer Mehrzahl von Personen durch 
dieselbe Aeußerung niemals Realkonkurrenz, sondern 
nur Eine selbstständige Handlung repräsentiren könne.— 
§. 73 kann in folgenden Fällen nicht zur An- 
wendung kommen, und zwar: 
1) überall, wo ein Delikt in einer an- 
deren vom Gesetze konstrulrten Deliktsform 
schon deren Begriffe nach enthalten ist, 
4. B. beim Morde oder Todtschlage, welche die 
Körperverletzung begrifflich in sich enthalten, oder 
bei der Erpressung, deren Begriff die Nöthigung in 
sich schließt. Die hier im gesetzlichen Gesammtbe- 
griffe des Deliktes vorhandene Einheit schließt die 
nach S. 73 nothwendige Voraussetzung eines Zu- 
sammentreffens mehrerer Delikts-Einheiten aus, 
und kann von einer Verletzung mehrerer Straf- 
gesetze um so weniger gesprochen werden, als über- 
dies in den unter die gegenwärtige Kategorie fallen- 
den Reaten, wie z. B. beim Morde oder Todt- 
schlage ohne das begrifflich eingeschlossene Delikt ein 
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