
132 Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 
anderweltiger Reat gar nicht mehr existirt und mit- 
hin auch als eine neben jenem Delikte an sich be- 
stehende Deliktsform, und folglich eine Mehrheit 
von Strafgesetzen überhaupt nicht gedacht werden 
kann. Aus diesen Erwägungen scheint uns auch 
der von Rüdorff 1. c. S. 221 Nr. 6 dafür, daß 
Mordversuch und hier aus entstandene schwere Körper- 
verletzung in der Regel nicht idealiter konkurriren 
können, angegebene Grund, weil sowohl die äußere 
That als der dolus gegen die mehreren Straf- 
gesetze verstoßen müsse, auf derartige Fälle schein- 
barer idealer Konkurrenz nicht zutreffend zu sein. 
Schwarze 1. c. S. 293; Hahn: Straf- 
ges.-Buch f. d. d. Reich, II. Aufl. S. 49 
N. 109; Otto: Aphorismen zu d. allgem. 
Thl. d. StGB. f. d. d. Reich S. 138 
Z. 2; v. Holtzendorff 1. c. 1872 S. 145; 
Goltd. A. VII, 233; XV, 579. 
Anderer Meinung Oppenhoff: Komm. 
S. 164 und 165 N. 4. — 
DOppenhoff l. c. nimmt Ideal-Konkurrenz 
in dem Falle an, wenn ein schwerer Diebstahl im 
doppelten Rückfalle mit Gewalt gegen eine Person 
verübt wird, so daß er auch der Begriffsbestimm- 
ung des Raubes (§F. 249) entspricht, wo sodann 
die Strafe aus §. 244 und nicht aus §. 249 zu 
verhängen sei. Allein die Begriffsbestimmung des 
Raubes enthält bereits den vollständigen Thatbe- 
stand des Diebstahls nach §. 242; es bleiben jedoch 
hier alle die Bestrafung desselben betreffenden Be- 
stimmungen außer Anwendung, da das RStGB. 
den Raub nicht als eine Art des Diebstahls, son- 
dern als ein besonderes gegen Person und Eigen- 
thum begangenes Verbrechen ansieht. Es wird so- 
nach hier keine Ideal-Konkurrenz und lediglich dle 
Strafe des Raubes zu verhängen sein, und wenn