
Zu Theil 1 Abschn. 5 des RStGB. 133 
hiernach auch ein geringeres Strafminimum sich dar- 
stellt, als wenn der schwere Diebstahl im wieder- 
holten Rückfalle ohne Gewalt gegen eine Person 
verübt worden wäre, so erscheint Oppenhoff's 
hieraus für seine Anschauung gezogenes Moment 
lediglich de lege ferenda, nicht aber de lege lata 
von Bedeutung, und könnte es sich nur fragen, ob 
jener die That schwerer gqualifizirende Umstand der 
doppelten Rückfälligkeit des Thäters als Dieb nicht 
etwa noch unter die Straferhöhungsmomente des 
§. 250 aufzunehmen sei. 
Vergl. Motive S. 124; Oppenhoff: Komm. 
S. 430 N. 1 u. 2; Schwarze l. c. S. 294.— 
2) Die Vorschriften des §. 73 bleiben ferner 
da außer Anwendung, wo das Gesetz selbst schon 
die Ideal-Konkurrenz mit einer besonderen 
Strafe bedroht hat. Dieses ist der Fall: 
a) wenn das RStEB. — bbenso wie die 
älteren Strafgesetzgebungen — eigene De- 
liktsformen konstruirt, wobei dasselbe die 
Thatbestandsmerkmale mehrerer an sich als 
selbstständige Deliktsformen strafbarer Hand- 
lungen zur Bildung eines hieraus zusammen- 
gesetzten, die zu Grunde liegende generelle 
Deliktsform hiedurch gualifizirenden oder 
auszeichnenden Thatbestandes vereinigt, z. B. 
einfachen Diebstahl (§. 242) und einfache 
Sachbeschädigung (S. 303) im Verbrechen 
des schweren Diebstahls mittels Einbruches 
(S. 243 Z. 2), und hieher glauben wir 
auch die oben besprochene Motivirung Rü- 
dorff's I. c. S. 221 N. 6 als berech- 
tigt beziehen zu dürfen, da in derartigen 
Fällen zwar die äußere Handlung gegen 
mehrere Strafgesetze verstößt, allein der 
rechtswidrige Vorsatz (d. i. der Wille, das