
134 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
konkrete Delikt zu begehen) seine Rich- 
tung in der Regel — und lediglich diese 
kommt hier zunächst in Betracht — nur 
gegen die vom Gesetze kombinirte Haupt- 
dellktssorm genommen haben wird, mithin 
als ein einheitlicher Entschluß auch der Hand- 
lung den Charakter der Einheit verleiht. 
Oppenhoff: Komm. S. 165, N. Za; 
Schwarze 1. c. S. 194; Rüdorff Il.c. 
S. 221 N. 7; Otto I. c. S. 139 Z. 3; 
Hahn l. c. S. 49 N. 109; pr. O. v. 
24. Nob. 1864 (Oppenhoff, Rechtspr. V, 
278). —- 
Hiezu hat ein Urtheil des pr. OT. v. 16. Mai 
1860 (Goltd. A. VIII, 558) bemerkt, daß die 
ideale Konkurrenz mehrerer Delikte in der Regel da 
zu verneinen sei, wo nur Eine bestimmte, also auf 
die eine strasbare Handlung sich beziehende, Willens- 
richtung vorhanden ist; wenn es sich jedoch außer 
der einfachen Sach= oder Vermögensbeschädigung 
beim Diebstahle zugleich um besondere vom Ge- 
setze geschützte Rechtsverhältnisse handelt, 
deren Verletzung das Gesetz mit einer besonderen 
Strafe bedroht, — so beim Diebstahle und bei Be- 
schädigung an durch §. 304 geschützten Gegenstän- 
den — so könne die ideale Konkurrenz de5 Dieb- 
stahls mit diesem Vergehen nicht von vorneherein 
aus dem obigen Grunde verneint werden, da die 
Sachbeschädigung nur das Bewußtsein voraussetze, 
daß die Handlung die Beschädigung zur Folge haben 
werde, welches mit der zum Diebstahle erforderlichen 
Absicht vereinbar sei. Wir vermögen jedoch aus 
obigen Motiven zwischen Diebstahl mit einfacher 
und mit qualifizirter Sachbeschädigung hinsichtlich 
des zu Grunde liegenden Willens keinen solchen 
Unterschied zu finden; hier wie dort hat der Dieb