
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 135 
den Willen, also auch das Bewußtsein, zu stehlen. 
und hiebei zugleich zu beschädigen, nur geht seine 
Absicht überall blos auf rechtswidrige Zueignung und 
dieser Einen entscheidenden Willens-Richtung halber 
ist ein einheitlicher selbstständiger Wille vorhanden. 
Gerade eine solche Willenseinheit ist aber nöthig, um 
nur Eine selbstständige Handlung nach F. 73 an- 
nehmen zu können, während wir, wenn z. B. ein 
Dieb, um sich an dem Custos einer öffentl. Samm- 
lung, der dortselbst ein ihm gehöriges kunstvolles 
Glasgemälde als Fenster aufgestellt hat, zu rächen, 
dasselbe zerbricht und zugleich dle ihm dadurch ge- 
botene Gelegenheit zu einem Diebstahle in jener 
Sammlung benützt, dieses doppelten selbstständigen 
Willens wegen Real-Konkurrenz annehmen würden. 
Nur dann, wenn die gualifizirte Sachbeschädigung 
für sich schon mit einer schwereren Strafe als der 
qualifizirte Diebstahl bedroht wäre, könnten wir einen 
Unterschied insofern erblicken, als dann hieraus ab- 
zunehmen sein würde, daß dieselbe dem Gesetzgeber- 
bei seiner Bestimmung einer besonderen Ideal-Kon- 
kurrenz-Strafe nicht vorgeschwebt sei, und deSwegen, 
also in Ermanglung solcher besonderen Bestimmung, 
die Regel des §. 73 wieder zur Anwendung kommen 
müsse. - 
b) Hieran reihen sich jene Fälle, wo das 
Gesetz eine besondere Strafe nicht für das 
Zusammentreffen mehrerer an sich selbst- 
ständig vorgesehener Delikte in einer eige- 
nen Deliktsform, sondern dann androht, 
wenn die Strafwürdigkeit einer Handlung 
durch das Vorhandensein besonderer Mo- 
mente, nach Subjekt, Objekt, Art der Aus- 
führung, der Theilnahme, nach Zweck oder 
Erfolg und dergl. mehr, alterirt wird, und