
136 Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 
in Folge dessen blos die Höhe der Straf- 
Lusselen verändert. 
In diese Kategorie fallen diejenigen Reate, 
bei welchen die vorsätzliche Handlung außer dem 
gewollten noch einen weiteren Erfolg herbeiführt, der 
zwar vom Thäter nicht beabsichtigt wurde, aber 
gleichwohl von ihm hätte vorausgesehen werden 
können, z. B. es ist blos Körperverletzung gewollt, 
allein es erfolgt hieraus der Tod, dessen möglicher 
Eintritt hätte vom Thäter vorhergesehen werden 
können. Hier ist ideale Konkurrenz von dolus und 
culpa vorhanden, welche Feuerbach unrichtig mit 
„culpa dolo determinata“ bezeichnet, da ja do- 
lus und culpa neben einander erscheinen, während 
die älteren Criminalisten nicht minder inkorrekt den 
aus einer vorsätzlichen Handlung hervorgegangenen, 
zwar nicht gewollten aber vorherzusehenden Erfolg 
zum dolus angerechnet und hiefür die Bezeichnung 
„dolus indirectus“ gebildet haben, da das blose 
Voraussehenkönnen einer solchen Möglichkeit noch 
keinen dolus begründet, sondern ein dolus eventua- 
lis nur dann vorhanden ist, wenn der Thäter mit 
Bewußtsein und zwar in der Weise sich dem schlimm- 
sten Erfolge ergeben hat, daß dieser wohl nicht in 
erster, aber doch in zweiter Linie seinem verbrecheri- 
schen Willen entspricht. Vergl. Bauer: Abhdlgn., 
S. 247. Das Röte#B. hat die Sache dadurch 
vereinfacht, daß es in mehreren unter gegenwärtige 
Kategorie gehörigen Fällen bei dem Qualifikations= 
momente des Erfolges den rechtswidrigen Willen 
beziehgsw. das fahrlässige Verschulden im strafrecht- 
lichen Sinne ganz außer Betracht läßt und dem 
Thäter den schwereren Erfolg selbst dann zur Last 
legt, wenn er ihn nicht nur nicht beabsichtigte, son- 
dern nicht einmal als wahrscheinlich vorauszusehen 
permochte, z. B. nach §S§. 178, 224, 226, 239 ꝛc.