
Zu Theil I Abschn. 5 des RStGB. 137 
Eleichgiltig ist es in allen sub b gedachten Fällen, 
ob das Gesetz hiebei aus der veränderten Strafbe- 
stimmung Veranlassung genommen hat, ein eigenes 
Dellkt zu bilden, z. B. in den S§. 244, 250 Z. 5, 
261, 264, oder nicht, ob die betreffende spezielle 
Strafandrohung in einem abgesonderten eigenen Ge- 
setzesparagraphen ausgedrückt ist, wie in den S§. 178, 
181, 225, 226, 244, 293 2c. oder mit der Kom- 
munbestimmung redaktionell verbunden erscheint, wie 
in den S§. 87, 108, 115, 117, 223, 239 r2c., fer- 
ner ob iene strenger (qualifizirt) oder milder (privile- 
girt) ist, als diese. 
Zu letzteren Fällen zählt im Wesentlichen auch 
diejenige Strafthat, welche eine Gesetzesvorschrift 
milder bestraft wissen will, wenn ein oder mehrere 
besonders bestimmte Thatbestandsmomente sie zu 
einem für diesen Fall als besonderes Delikt 
konstruirten konkreteren Reat gestalten, z. B. 
Entwendung von Genußmitteln nach §S. 370 Z. 5 
im Gegenhalte zum Diebstahle; Urkundenfälschung 
nach §. 363 im Gegenhalte zu S§. 267 und 268; 
Kindsmord nach §. 217 im Gegenhalte zum Morde 
nach §. 211, Widerstand gegen die Staatsgewalt 
an einem Vollstreckungs-Beamten begangen (§. 113) 
im Gegenhalte zur Nöthigung von Behörden oder 
Beamten (S. 114). Elne derartige privilegirende 
Gesetzesvorschrift unterscheidet sich aber vom gewöhn- 
lichen Spezialgesetze als eine Norm, welche von 
strengrechtlichen Maximen aus Gründen der Billig- 
keit und Criminal-Politik abweicht und im gemeinen 
Rechte mit „lex singularis“ bezeichnet wird. 
Fr. 16 de legibus (1, 3). — 
In allen sub 2 gedachten Straffällen kon- 
kurrirt die lex specialis vel singularis nicht ideell