
138 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
mit der lex generalis, sondern geht das genus 
in der species delicti auf. « 
ttol.c.S.1393.3;Hahnl.c-.; 
Rüdorffl.o.S.220N.5;·Oppe-I- 
hoff: Komm. S. 165 N. 8; Bl. f. RA. 
1875 S. 2, Z. 1. — 
(Fortsetzung folgt.) 
Uebersicht 
über die neueren Ergebnisse der Kechtsprechung des 
obersten Gerichtshofes in Gegenständen des Tivil- 
rechtes und Civilprozesses 
16.—31. Jannar 1876. 
I. Zur Proze-= Ordnung. 
Art. 106 mit 870. Es war nach Vorschrift 
de5 Art. 870 der Proz.-O. gegen vier Gläubiger 
und gegen den Schuldner Widerspruchsklage erhoben 
und schließlich ein die Beklagten verurtheilender Aus- 
spruch erlassen worden, und zwar gegen den Schuld- 
ner ein Versäumungsurtheil. Ueber die Frage nun, 
ob auch dem Schuldner ein Theil der Prozeßkosten 
zu überbürden war, hat sich der OGH. also ausge- 
sprochen: Daraus, daß auch der Schuldner gleich 
den übrigen Beklagten in der Hauptsache verurtheilt 
worden sei, folge noch nicht, daß auch dieser zur 
Tragung der Prozeßkosten pro rata zu verurtheilen 
gewesen sei. Den Anlaß zur Widerspruchs-Klage 
hätten blos die anderen Beklagten gegeben, nur diese 
hätten des Klägers Anspruch bekämpft, und gegen