
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 139 
den Schuldner habe nur wegen des ausdrücklichen 
Gebotes in Art. 870 der Proz.-O. mit geklagt wer- 
den müssen. Nachdem nun dieser Streitkosten nicht 
veranlaßt habe, bestehe auch kein rechtlicher Grund, 
auch ihn zur theilweisen Tragung der Prozeßkosten 
zu verurtheilen. Urth. v. 25. Jan. HVNr. 2838. 
Art. 215 mit 409. Es waren Zeugen benannt 
aber zur Vernehmungs-Tagsfahrt nicht geladen wor- 
den, und zwar angeblich deßhalb, weil dem Pro- 
banten bekannt war, daß die Zeugen in jener Tags- 
fahrt absolut nicht erscheinen konnten. Es wurde er- 
achtet, Probant sei wegen Unterlassung der Ladung 
gemäß Proz.-O. Art. 409, 410 u. 215 jener Zeugen 
verlustig geworden, unter Verweisung auf Verh. d. 
GGA. d. K. d. A. Prot. Bd. 3 Abth. 2 S. 216 
Sp. 1 u. auf Smlg. Bd. 2 S. 231 Nr. 66, und 
bezüglich des vorhin angegebenen Grundes der Un- 
terlassung der Zeugenladung wurde bemerkt, daß eine 
solche Ausnahme im Gesetze nicht gemacht sei und 
nicht habe gemacht werden können, weil nicht der 
Probant, sondern das Gericht zu beurtheilen habe, 
ob den Zeugen das Erscheinen in der Vernehmungs- 
tagöfahrt unmöglich sei, und daß etwas Gegenthei- 
liges weder aus der Natur der Sache nach aus der 
ratio legis gefolgert werden könne. Es hätte Pro- 
bant rectzel um Vertagung der Vernehmungs-= 
tagsfahrt oder um Uebertragung der Vernehmung 
der Zeugen an ein anderes Gericht nachsuchen sollen. 
Urth. v. 29. Jan. HVNr. 2781. — 
II. Etwllrechtliche Entscheidungen. 
Sachenrecht. Hypothekklage in der Richt- 
ung nur auf einen Theil des Hypotheken-