
140 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
objektes. Ein Hypothekgläubiger, welcher seine 
Forderung mit der dinglichen Klage geltend machen 
will, ist nicht gezwungen, sein Recht in Bezug auf 
sämmtliche ihm verpfändete Objekle zu verfolgen, 
sondern er kann vielmehr auch ein einzelnes dieser 
Objekte in Angriff nehmen. Es besteht kein Gesetz, 
welches den Grundsatz aufstellt, daß sämmtliche 
Hypoth.-Objekte ein untheilbares Ganzes bilden, 
in Bezug auf welches die Hypothek geltend gemacht 
werden müsse, wenn sie überhaupt geltend gemacht 
werden wolle. Das Gegentheil hievon folgt aus 
§. 33 des Hyp.-Ges., welche Gesetzesstelle insbeson- 
dere darauf hinweist, daß nicht daß Hypotheken- 
Objekt untheilbar sei, sondern die Hypothek. 
Jeder Theil des Hypothekenobjektes haftet für die 
ganze Forderung. — Gönner, Com. z. H. G. 
Bd.l S. 113, 350 8. II S. 419 Nr. 5 u. S. 469 
Nr. 2. — Urth. v. 25. Jan. HVNr. 2700. — 
Nothfahrt, Beseitigung der derselben 
entgegenstehenden Hindernisse. Es war aus- 
gesprochen worden: „Beklagte haben den Klägern 
eine Nothfahrt — gegen Entschädigung einzuräu- 
men, — und die entgegenstehenden Hindernisse durch 
entsprechendes Zurückverlegen des den Beklagten ge- 
hörigen Schupfens und Abtrittes nebst der Dung- 
stätte zu beseltigen, widrigenfalls Kläger ermächtigt 
selen, die Beseitigung jener die Nothfahrt hindern- 
den Anlagen auf Kosten der Beklagten selbst vorzu- 
nehmen“. Dieses Urtheil wurde vernichtet, und in 
den oberstrichterlichen Entscheldungsgründen ist gesagt: 
Der Umstand, daß die entgegenstehenden Hin- 
dernisse in baulichen Anlagen bestünden, recht- 
fertige zwar die Nichtigkeitsbeschwerde nicht, weil jener 
Umstand nach kr. 12 pr. S. 11, 7 nur dann in 
Betracht kommen könnte, wenn durch Beseitigung