
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 141 
der baulichen Anlagen die Beklagten großen Scha- 
den erleiden würden. 
Dagegen könne diesen nicht die Auflage gemacht 
werden, die der Nothfahrt entgegenstehenden Hinder- 
nisse durch entsprechende Zurückverlegung des Schu- 
pfens u. s. w. zu beseitigen, widrigenfalls Kläger 
ermächtigt seien, die Beseitigung jener Hindernisse 
auf Kosten der Beklagten selbst vorzunehmen. Denn 
wenn es auch diesen freigestellt bleiben müsse, jene 
Beseitigung selbst vorzunehmen, so könnten sie doch 
nicht dazu gezwungen werden, so daß, wenn sie die 
Beseitigung nicht bewirkten, Kläger zu deren Vor- 
nahme auf Kosten der Beklagten ermächtigt seien; 
es könnten vielmehr solchen Falles diese nur ange- 
halten werden, zu dulden, daß Kläger die Hinder- 
nisse auf eigene Kosten beseitigen. Denn es bestehe 
kein Gesetz, auf Grund dessen der Eigenthümer eines 
Grundstückes, auf welchem eine Nothservitut zu be- 
stellen sei, zu einer positiven Thätigkeit bei Konsti- 
tulrung der Servitut angehalten werden könnte. 
Etwaß Gegentheiliges folge insbesondere nicht ans 
fr. 12 pr. D. 11, 7 u. fr. 14 8. 1 D. 8, 6 und 
ebensowenig aus Anm. lil. b zu Thl. II c. 8 SF. 11 
des bayr. Landr., wo üÜberall nur von Einräumung 
des zur Nothfahrt erforderlichen Raumes die Rede 
sei. — Urth. v. 28. Jan. HVNr. 2745. 
Zur Lehre von der Theilbarkeit der 
Servituten. Richtig ist, daß eine Prädialservitut 
ganz und auf allen Theilen des herrschenden 
Gutes haftet und mit demselben aktiv und passiv 
auf jeden Inhaber übergeht, — fr. 23 8. 3 D. 8, 2. 
Bayr. Ldr. Thl. II c. 7 S. 6 Nr. 1 — allein es 
verstößt andererseits auch nicht gegen den rechtlichen 
Charakter der Prädialservitut als einer untheilbaren 
Sache, wenn die Gerechtsame bezüglich eines —