
142 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
(z. B. wegverkauften) — Theiles des herrschenden 
Gutes aufgelöst bezw. aufgegeben wird, während 
gerade nach dem Grundsatze der Untheilbarkeit der 
Servituten auf den übrigen Theilen des herrschenden 
Gutes die einmal konstituirte Servitut un vertheilt 
verbleiben konnte. — fr. 6 u. 17 D. 8, 1; 
Puchta, Pand. IX. Aufl. §. 178 Note m. — 
Urth. v. 28. Jan. HVMNr. 2814. — · 
Familienrecht. Geschäft als Rechtskon- 
zipient und Endigungsgrund der väterl. 
Gewalt. Preuß. Landrecht. Gelegenheitlich 
der Frage, ob ein Haussohn, welcher Rechtskonzipient 
ist, nach §. 212" Tit. 2 Thl. II des allg. Preuß. 
Landr. als aus der väterlichen Gewalt entlassen zu 
erachten sei, wurde ausgesprochen, daß die Frage, 
ob die Funktion eines honorirten Rechtskonzipienten als 
Gewerbsbetrieb erscheine, rein thatsächlicher Natur sei, 
daß, um einen Gewerbsbetrieb annehmen zu können, 
mit dem betreffenden Geschäfte ein besonderes Risiko 
nicht verbunden sein müsse, und daß der gesetzliche 
Ausdruck „eigenes Gewerbe“ im Gegensatze zum 
Gewerbe des Vaters gebraucht, mithin ein selbst- 
ständiger Betrieb des Gewerbes als Meister oder 
Geschäfts -Herr nicht nothwendig sei. — Borne- 
mann, syst. Darst. Bd. 5 S. 305 Nr. 3. — 
Urth. v. 29. Jan. HVNr. 2825. 
Eheschulden. Als eigentliche Eheschulden 
sind diejenigen Schulden zu betrachten, welche von 
den beiden Ehegatten oder einseitig von einem Ehe- 
gatten, aber zu ehelichen Zwecken, gemacht wurden. 
Bei den von dem Ehemanne während der Ehe 
kontrahirten Schulden wird die Eigenschaft von Ehe- 
schulden bis zum Nachweise des Gegentheils ver- 
muthet. — Urth. v. 26. Januar HVNr. 2651.