
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 143 
Ueber Einspruch gegen eine Eheschließ- 
ung. Preuß. Landr. Baron Karl v. E. will 
eine angeblich dem Bauern= oder gemeinen Bürger- 
stande angehörige Frauensperson ehelichen, sein Bru- 
der Ernst v. E. erhob dagegen auf Grund der S#F. 30 
u. f. Tit. 1 Thl. II des allg. Preuß. Landr. Ein- 
spruch, und machte diesen sodann mit Klage geltend, 
bittend, es möge erkannt werden, daß sein Bruder 
nicht berechtigt sei, mit M. H. eine Ehe zurech- 
ter Hand zu schließen u. s. w., und fragte es sich, 
ob dem Ernst v. E. eine solche Klage zustehe. Der 
OGH. hat sich darüber also ausgesprochen: 
In den §§. 30—33 a. a. O. sei von einem 
Einspruchsrechte der Verwandten keine Rede, wohl 
aber sei da, wo das Pr. Ldr. von der Vollziehung 
der Ehe und insbesondere von dem Einspruchsrechte 
handle — §. 158 a. a. O. — auödrücklich gesagt, 
daß, wer Einspruch thun wolle, denselben nur auf 
ein älteres förmliches Ehegelöbniß oder auf eine unter 
dem Versprechen der Ehe erfolgte Schwängerung 
gründen könne. Ein Eheverbot also berechtige 
nach allg. Pr. Ldr. Niemanden, einen Einspruch 
zu erheben, wohl aber könne Jeder das Bestehen 
eines Eheverbotes, eines Ehe-Hindernisses, nach 
§. 165 a. a. O. dem Richter, baw. in Bayern der 
DistriktsverwaltungSsbehörde, welche das in Art. 33 
des Ges. v. 16. April 1868, betr. Heimath u. s. w. 
angeordnete Zeugniß auszustellen habe, anzelgen. 
Eine solche Anzeige aber sei kein Einspruch. 
Daß, im Falle Jemand entgegen den Bestimmungen 
in §. 30—33 Tit. 1 Thl. II des allg. Pr. Ldr. 
eine Ehe eingehen wolle, dessen Verwandte nicht be- 
rechtigt seien, dagegen Einspruch zu erheben, folge 
ferner daraus, daß es ihnen nicht zustehe, eine solche 
Ehe als nichtig anzufechten. — Vgl. Striethorst, 
Arch. Bd. 22 S. 345, 346; Entsch. des Berl.