
144 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
geh. O.-Trib. Bd. 34 S. 187. — Endlich sei noch 
zu beachten, daß, während §. 35 Abs. 5 des Ges. 
v. 16. April 1868 von Erhebung eines auf privat- 
rechtliche Bestimmungen sich gründenden Einspru- 
ches handle, der Abs. 6 gerade darüber Vorschrift 
gebe, wie zu verfahren sei, wenn es bei der Distrikts- 
verwaltungsbehörde amtsbekannt sei, der beabsichtig- 
ten Ehe stehe ein civilrechtliches Verbot hindernd 
im Wege, und daß durch diese Vorschrift die SS. 165 
u. 166 Tit. 1 Thl. II des allg. Pr. Ldr. aufge- 
hoben seien. Ueberhaupt sei für die Frage, aus 
welchem Grunde und von wem gegen eine beab- 
sichtigte Ehe Einspruch erhoben werden könne, aus- 
schließend das Ges. v. 16. April 1868 maßgebend. 
Abgesehen von dem in Art. 36 a. a. O. dem Ge- 
meindeausschusse bezw. Magistrate und dem Kreis- 
fiskalate eingeräumten, hier nicht in Betracht kom- 
menden Einspruchsrechte kenne dieses Gesetz im 
Art. 35 nur einen Einspruch, welcher auf Thatsachen 
sich gründe, die geeignet seien, nach Maßgabe der 
einschlägigen Civillgesetze den Abschluß der Ehe zu 
verhindern, Eheverbote, Ehehindernisse — vergl. 
Riedel, Com. des alleg. Ges. 4. Aufl. S. 196 
Ziff. 9 —, das Gesetz — Art. 35 Ziff. 5 — aber 
gewähre einen solchen Einspruch nur einem „Be- 
theiligten“, d. i. einem, welcher nach dem ein- 
schlägigen Civilrechte an dem Nichtvoll- 
zuge der beabsichtigten Ehe betheiligt sei, wiefern aber 
dem Ernst v. E. eine solche Betheiligung zukomme, 
sel nicht erfindlich. — Urth. v. 24. Jan. HVNr. 2843. 
Medalt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.:-Palm ### Enke 
(Adolph — in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.