
Samstag den 6. Mai 1876. 41. Jahrgang. 10. 
Dr. J. A. Feuffert's J 
Plätter für Rechtsunbwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: Uebersicht über die wlchiigeren Ergebnisse der Rechtisprechung des 
obersten Gerichtshoses in Gegenständen des Sirasrechts in der Zeit 
vom 1. Juli 1875 bis 31. Dezember 1876. (Jorlsetzung.) — Ueder: 
sicht über die neueren Ergebnisse der Rechtspre 
Gerlchtshoses in Gegenstaä 
vom 1. ar 187 
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nben des Elollrechtes und Ciollproze 
—I15. Febru- 6. 
Uebersicht 
über die wichtigeren Ergebnisse der Rechtsprechun 
des obersten Gerichtshofes in Bayern in Ergen 
ständen des Strafrechtes 
in der Zeit vom 1. Juli 1875 bis 31. Dezbr. 1875. 
(Fortsetzung.) 
88. 146, 148, 263. Der §. 148 setzt zu 
seiner Anwendung die Verausgabung von nachge- 
machtem oder gefälschtem Gelde voraus, also von 
solchen inländischen oder ausländischen Werthzeichen, 
die, wie §. 146 deutlich erkennen läßt, im Falle 
ihrer Aechtheit im In= oder Auslande Cours be- 
sitzen würden. « 
Diese Voraussetzung trifft bei Verausgabung 
einer bloß anscheinenden aber werthlosen Münze, 
welche sich nur als Spielmarke, ulcht aber als Nach- 
ahmung eines Werthzeichens irgend einer coursiren- 
den Geldsorte darstellt, nicht zu. 
.In der Verausgabung eines solchen Münz- 
stückes liegt auch dann ein Betrug nach §. 263 
nicht vor, wenn der Ausgeber selbst über die Aecht- 
heit oder Unächtheit der Münze im Unklaren war 
und bei deren Hingabe als Zahlungsmittel die Zu- 
Neue Folge XXI. Band.