
146 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
rücknahme und Umwechslung im Falle ihrer Unächt- 
heit zugesichert hat. UNr. 456 Erk. v. 8. Okt. 1875. 
S. 147 Z. 1 siehe Reichsgewerbeordnung §. 21. 
§. 156 siehe S. 48. - " 
§. 183. Bei dem in Frage stehenden Ver- 
gehen gehört zu dem Dolus nicht bloß das Be- 
wußtsein, daß die Handlung an sich eine unzüchtige 
sei, sondern auch daß sie durch die Art ihrer Ver- 
übung zur Oeffentlichkeit gelangen könne, und so- 
mit öffentlich ein Aergerniß zu geben ge- 
eignet sei. UNr. 553 Erk. v. 4. Dez. 1875. 
SS. 185, 186, 187, Einf.-Vollz.-Ges. Art. 57. 
Der Thatbestand einer Beleidigung kann auch durch 
Aeußerungen begründet werden, welche geeignet sind, 
das Benehmen deß Betroffenen im Betrlebe seines 
Gewerbes in so ungünstiger Weise darzustellen, daß 
dadurch dessen Ehre als Geschäftsmann ange- 
griffen und verletzt wird. Wenn eine Klage wegen 
einfacher Beleidigung bei dem Einzelngerichte er- 
hoben wird auf Grund von Aeußerungen, welche auch 
den Thatbestand einer qualifizirten Beleidigung 
erschöpfen würden, unterliegt gleichwohl die Verur- 
theilung des Beklagten wegen einfacher Beleidigung 
keinem Bedenken. UNr. 363 Erk. v. 13. Aug. 1875. 
88. 185, 186, 359, dann Gemeindeordnung 
§§. 125, 138. Durch §. 359 d. RSt G. ist zwar 
gegenüber der früheren Gesetzgebung der Begriff eines 
Beamten erweitert worden, gleichwohl aber kommt 
nach jenem §F. die Beamtenelgenschaft nur demjeni- 
gen zu, welcher in gesetzlicher Weise berufen ist, als 
Organ der Staatsgewalt unter öffentlicher Autorität 
für Herbeiführung der Zwecke des Staates, sei es 
im unmittelbaren oder mittelbaren Dienste desselben, 
thätig zu sein. · 
Diese Voraussetzungen treffen auf einen Sach- 
verständigen, welcher bei Vornahme der Feuerbeschan 
in einer Landgemelnde von dem Bürgermeister bei-