
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 147 
gezogen wird, nicht zu, und kann demnach eine 
demselben bei dieser Gelegenheit zugefügte Beleidig- 
ung nicht als Berufsbeleidigung verfolgt werden, 
denn die Vornahme der Feuerbeschau gehört in das 
Gebiet der Polizeiverwaltung, deren Handhabung in 
den Landgemeinden gemäß Art. 125 und 138 der 
Gemeindeordnung ausschließlich dem Bürgermei- 
ster und bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter 
zugewiesen siüd. UNr. 589 Erk. v. 24. Dez. 1875. 
§. 211 siehe S. 47. 
§S. 212, 74. Mittels Plenarerkenntniß vom 
8. Juli 1875 wurde entschieden, daß neben Zu- 
erkennung der Todesstrafe für ein Kapitalverbrechen 
bei der Concurrenz eines mit Freiheitsstrafe bedroh- 
ten Reates auch diese Strafe selbstständig zuerkannt 
werden müsse. 
« (Sammlung oberstrichterlicher Entscheidungen 
in Strafsachen B. V S. 328 N. 81). 
8. 222, 230, 316 Abs. 2, 8. 73. Zum That- 
bestande des Vergehens §. 316 Abs. 2 gehört, daß 
durch das pflichtwidrige Verhalten einer zur Leitung 
der Eisenbahnfahrten und zur Aufsicht über die Bahn 
und den Beförderungsbetrieb angestellten Person 
ein Eisenbahntrausport in Gefahr gesetzt, und zum 
Thatbestande des höheren Grades dieses Vergehens 
nebstdem, daß dadurch der Tod eines Menschen 
verursacht worden sei; es wird aber dazu nicht er- 
fordert, daß das pflichtwidrige Verhalten des Be- 
schuldigten und der eingetretene Erfolg in einer sol- 
chen Beziehung zu einander stehen, welche den Er- 
folg vom Gesichtspunkte der Fahrlässigkeit dem Be- 
schuldigten zurechnen ließe. . 
KannaußerdemThatumstandederGefähk- 
dung des Eisenbahntransportes im Allgemeinen auch 
noch der Thatumstand besonders festgestellt werden, 
daß die dabei elngetretene Tödtung eines Menschen 
(beziehungsweise eine eingetretene Körperverletzung) 
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