
148 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
in der Fahrlässigkeit des Beschuldigten ihren Grund 
hatte, dann liegt nicht das Vergehen des §F. 316 
Abs. 2 vor, sondern wird der Thatbestand der schwere- 
ren Vergehen fahrlässiger Körperverletzung nach 
§. 230 Abs. 2. oder fahrlässiger Tödtung nach S. 222 
Abs. 2 d. RSt GB. erschöpft. UNr. 400 Erk. v. 
6. Sept. 1875. . 
§.242siehe§.3403.5d.RStGB.u.Akt.112 
Pol.-St.-G.-B. Forstgesetz Art. 78. 
88. 246, 247. Für die Frage, wer bei einer 
Unterschlagung als der Verletzte erscheine, ist der 
Umstand entscheidend, wer die Anvertrauung bewerk- 
stelligte, beziehungsweise das Mandat zur Empfang- 
nahme und Ueberlieferung der anvertrauten Sache 
ertheilt hat. Wenn nun ein Handlungscommis ein 
ausstehendes Guthaben seines Prinzipals, zu dessen 
Erhebung er keinen Auftrag von Letzterem hatte, 
von dem Schuldner erhebt, und sich rechtswidrig 
zueignet, so beschädigt er dadurch nicht seinen Prin- 
zipal, sondern den Schuldner, welcher ihm das Gut- 
haben zur Ablieferung an den Prinzipal auver- 
traut hat. 
Begeht ein HandlungScommis eine Unterschlag- 
ung zum Schaden seines Prinzipals, so ist dessen 
Strafverfolgung nicht von dem Antrage des Leßte- 
ren abhängig, denn er gehört nicht unter die im 
g. 247 bezeichneten Personen, welche sich in „Lohn 
oder Kost“ des Beschädigten befinden. Hiefür spricht 
schon der Sprachgebrauch des Wortes „Lohn“ als 
Vergeltung von Dienstleistungen untergeordneter, 
dem Dienstbotenverhältnisse entspringender Art, wäh- 
rend für ständige Dienstleistungen höherer Art, wie 
insbesondere für Handlungscommis, Buchhalter 2c. 
der Ausdruck „Gehalt oder Salair“ gebraucht wird; 
aber auch der Geist der betreffenden Gesetzesbe- 
stimmung, welche zunächst das Band der Angehörig- 
keit, die Vormundschafts- und Erziehungsgewalt als