
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 149 
den Antragsreat begründend erklärt, dann alternative 
das Kost- oder Lohnverhältniß jenen drei Kategorien 
gleichstellt, woraus hervorgeht, daß der Geseßgeber 
auch bei dem Kost= und Lohnverhältnisse eine ge- 
wisse persönliche Unterordnung des Thäters zum 
Beschädigten im Auge gehabt habe, wie sie dem 
Verhältnisse des Gesindes zu der Brodbherrschaft 
entspricht. UNr. 457 Erk. v. 8. Okt. 1875. 
IS§. 246, 266 Z. 2. Wenn sich bei einer Ab- 
rechnung zwischen einem Vermögensverwalter und 
seinem Vollmachtgeber ein Defizit herausstellt und 
der Verwalter zugesteht, daß er die fehlende Summe, 
(gewisse Kapitalien) für sich verwendet habe, so 
wird dadurch, daß der Vollmachtgeber dem Bevoll- 
mächtigten eine bestimmte Frist zum Ersatze der 
veruntreuten Summe gewährt, die Veruntreuung 
nicht civilrechtlich ratihabirt und die Strafbarkeit der 
Unterschlagung beziehungsweise Untreue nicht aufge- 
hoben. UNr. 304 Erk. v. 9. Juli 1875 
§. 263 siehe SS. 46 u. 146. 
§S. 266 Z. 2 siehe S. 246. 
§. 267 siehe S. 46. 
§. 268 siehe S. 46. 
§. 274 3. 2 Gesetz über Vermarkung der 
Grundstücke Art. 5, 16, 20. Diese Strafbestimmung 
ist unter den Abschnitt der „Urkundenfälschung“ ein- 
gereiht und mit der Beschädigung und Vernichtung 
einer Urkunde zusammengestellt, woraus sich ergibt, 
daß das Gesetz auch den zur Bezeichnung einer 
Grenze bestimmten Merkmalen den Charakter einer 
„Urkunde“ beigelegt haben will. 
Wie die Urkunde begriffsgemäß zum Beweise 
einer gewissen Thatsache zu dienen hat, muß 
daher auch der Gegenstand, welcher als Grenzzeichen 
gelten soll, geeignet sein, zum Beweise der 
Grenze zu dienen. Diese Eigenschaft kann ein 
Grenzzeichen nur durch einen die Betheiligten ver-