
150 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
pflichtenden Akt erhalten, welcher in einer rechtlich 
wirksamen Vereinigung zwischen den Betheiligten 
oder deren Rechtsvorfahren gegeben sein oder in der 
Amtshandlung einer zur Errichtung solcher Grenz- 
zeichen berufenen öffentlichen Behörde beruhen kann, 
nach Maßgabe des Gesetzes über die Vermarkung 
der Grundstücke. 
Eine bei einer entstandenen Grenzdifferenz be- 
hufs deren Beilegung von dem Bürgermeister unter 
Beiziehung von Feldgeschwornen — jedoch nicht in 
legaler Form — vorgenommene Absteckung der 
Grenze, welche von den Bethelligten nicht anerkannt 
wurde, reicht nicht hin, um auf eine Verrückung 
oder Beseitigung der dabei verwendeten Grenzzeichen 
die Strafbestimmung des §. 274 Z. 2 d. RSt GB 
anwenden zu können. UNr. 526 Erk. v. 22. No- 
vember 1875. 
S. 293 siehe S. 40. 
§. 295 siehe S. 40. 
S§. 303, 304, 305, 321. Der 26. Abschnitt 
des RStGB. enthält das Vergehen der Sachbe- 
schädigung in verschiedenen Graden der Strafzu- 
messung, welche je nach Beschaffenheit des verletzten 
Gegenstandes abgestuft sind. — Während der §. 303 
den niedersten Grad in der Beschädigung oder Zer- 
störung einer fremden Sache begreift, enthalten die 
89. 304 und 305 die gualifizirten Fälle der Sach- 
beschädigung, wobei das maßgebende Moment in der 
Beziehung der daselbst genannten zur Oeffent- 
lichkeit liegt. — Getrennt hievon sind im 27. Ab- 
schnitt die „gemeingefährlichen“ Verbrechen 
und Vergehen aufgeführt, darunter im S. 321 Abs. 1 
die vorsätzlichen Zerstörungen oder Beschädigungen 
von Wasseranlagen, Dämmen, Brücken u. s. w. 
Indem diese Gesetzesbestimmung denjenigen mit 
Strafe bedroht, welcher dergleichen Objekte zerstört 
oder beschädigt (d. h. ganz oder theilweise zu ihrer